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Unterabschnitt 2 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29 Wahlgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 30 Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. 2Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
§ 31 Bestellung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.
(3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.
(4) 1Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. 2Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. 3Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. 4Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
§ 32 Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
- 1.
- vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder
- 2.
- nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.
(2) 1Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. 2Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.
§ 33 Anzahl der Stellvertreterinnen
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. 2Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.
(2) 1Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. 2Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. 3Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.
(3) 1Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. 2Dies gilt insbesondere
- 1.
- bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
- 2.
- bei komplexen Aufgabenbereichen.
(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
§ 34 Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit
(1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen.
(2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin.
(3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind.
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