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Unterabschnitt 2 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Unterabschnitt 2 Stellvertretung
§ 46 Grundlagen
(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 47 Stellvertreterin im Vertretungsfall
(1) 1Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. 2§ 42 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.
§ 48 Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben
(1) 1Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist. 2An dieser Entscheidung wirkt die amtierende Gleichstellungsbeauftragte mit. 3Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.
(2) 1Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. 2Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit
- 1.
- sich die Stellvertreterin nicht an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten orientiert,
- 2.
- es sachdienlich ist oder
- 3.
- es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen.
(4) Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird.
(5) Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin § 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und Absatz 8 sowie § 45 Absatz 1 und 2 entsprechend.
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