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Teil 7 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
§ 68 Einspruch
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
- 1.
- gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2.
- gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten,
- 3.
- gegen den Gleichstellungsplan oder
- 4.
- gegen die Vorgaben zur Erstellung des Gleichstellungsplans.
(2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.
(3) 1Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 2Die aufschiebende Wirkung entfällt,
- 1.
- wenn der Aufschub die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährden würde,
- 2.
- bei Gefahr für Leib und Leben,
- 3.
- bei Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen,
- 4.
- bei Maßnahmen oder militärischen Lagen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, oder
- 5.
- bei sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Handeln der Dienststellenleitung erfordern.
§ 69 Entscheidung über den Einspruch
§ 69 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
(2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
- 1.
- die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und
- 2.
- die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
(3) 1Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. 2Diesen erlässt
- 1.
- die nächsthöhere Dienststelle,
- 2.
- das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.
(4) 1Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.
§ 70 Versuch einer außergerichtlichen Einigung
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bleibt der Einspruch nach § 69 erfolglos und strebt die Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtliches Verfahren an, sollen sie und die Leitung der Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten den Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternehmen.
(2) Eine außergerichtliche Einigung kommt nicht zustande, wenn
- 1.
- die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle schriftlich oder elektronisch den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt haben oder
- 2.
- die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schriftlich oder elektronisch festgestellt hat.
§ 71 Gerichtliches Verfahren
(1) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, kann die Gleichstellungsbeauftragte das zuständige Gericht anrufen.
(2) 1Zuständiges Gericht ist im Falle der Anrufung durch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht und im Übrigen das zuständige Truppendienstgericht. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
(3) Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang der Entscheidung über den Einspruch.
(4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass
- 1.
- die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder
- 2.
- die Dienststelle keinen oder einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.
(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht auch anrufen, wenn nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs sachlich nicht entschieden worden ist. 2Wegen besonderer Umstände des Falles kann die Gleichstellungsbeauftragte auch vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das zuständige Gericht anrufen.
(7) 1Liegt in den Fällen des Absatzes 6 ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 2Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
§ 72 Kosten
Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz entstehen.
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