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Teil 8 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)


Teil 8 Statistik, Bericht

§ 73 Statistik



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung erstellt eine Statistik zur Überprüfung der Umsetzung dieses Gesetzes. 2Dazu erhebt es

1.
jährlich die Zahlen

a)
jeweils der Soldatinnen und Soldaten, die

aa)
in Voll- und Teilzeitbeschäftigung tätig sind,

bb)
Telearbeit wahrnehmen,

cc)
Elternzeit in Anspruch nehmen und

dd)
Urlaub auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch nehmen,

b)
jeweils der Bewerberinnen und Bewerber,

c)
jeweils der eingestellten Soldatinnen und Soldaten sowie

d)
jeweils der Soldatinnen und Soldaten,

aa)
für die ein Wechsel des Status entschieden worden ist,

bb)
für die ein Wechsel der Laufbahn entschieden worden ist oder

cc)
für die eine Förderperspektive vergeben worden ist, sowie

2.
zu den jeweiligen Beurteilungsterminen die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen jeweils der Soldatinnen und Soldaten, bezogen auf die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Kriterien.

(2) Die Erfassung nach Absatz 1 erfolgt für die einzelnen Laufbahnen und Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen jeweils für die Statusgruppe

1.
der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,

2.
der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie

3.
der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.

(3) 1Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers" oder ohne eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen. 2Eine Erfassung in der Statistik erfolgt nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers" oder keine Geschlechtsangabe aufweisen.

(4) Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit Personal- und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.


§ 74 Bericht



(1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.

(2) 1In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,

1.
wie sich in den vergangenen vier Jahren die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten entwickelt hat,

2.
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und

3.
wie dieses Gesetz in den vergangenen vier Jahren angewendet worden ist.

2Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben werden.

(3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.

(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.