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Unterabschnitt 3 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

Abschnitt 5 Herkunftsnachweise

Unterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

§ 28 Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die

1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,

2.
aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,

3.
aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder

4.
aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.

2Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. 3Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.


§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie



Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für

1.
strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.


§ 30 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie



(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für

1.
thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie

a)
Biogas verbraucht wurde,

b)
Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder

c)
Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.

(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art

1.
für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

2.
für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und

3.
die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.


§ 31 Unterscheidbarkeit



Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4.


§ 32 Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.


§ 33 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:

1.
das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,

2.
die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,

3.
das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,

4.
das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,

5.
für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme

a)
die Art der unvermeidbaren Abwärme,

b)
die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,

c)
den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,

6.
für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,

a)
die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,

b)
den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und

c)
den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.


§ 34 Vermarktung thermischer Energie



(1) 1Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Vermarktung von Mengen thermischer Energie, deren zugesagte Eigenschaften von den Eigenschaften des in dem Fernwärme- oder Fernkältesystem insgesamt verteilten thermischen Energiemix abweichen, verwendet werden. 2Dabei muss das vermarktende Fernwärme- oder Fernkälteversorgungsunternehmen sicherstellen, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen zu den Eigenschaften der thermischen Energie, die an andere Kunden in demselben Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert wird, nicht durch die Vermarktung verletzt werden.

(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zur Vermarktung nach Absatz 1 verwendet wird und für die der vermarkteten thermischen Energie zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung der thermischen Energie nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.

(3) Gesetzliche Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes bleiben von der Vermarktung thermischer Energie innerhalb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems unberührt.


§ 35 Entwertung



(1) 1Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. 2Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. 3Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.

(2) 1Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. 2Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.