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Abschnitt 1 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, sowie Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Straßenbauer und Straßenbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 5, Straßenbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Brunnenbauer und Brunnenbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 7, Brunnenbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Gleisbauer und Gleisbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildungen



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin dauert drei Jahre.

(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.

(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik dauert drei Jahre.

(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin dauert drei Jahre.

(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin dauert drei Jahre.

(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne



(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D,

2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: Anlage 2 Abschnitt A, B und D,

3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik: Anlage 3 Abschnitt A, B und D,

4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D oder Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie

5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(6) Gegenstand der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(7) Gegenstand der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin in Anlage 6 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(9) 1Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:

a)
Straßenbauarbeiten,

b)
Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,

c)
Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik,

d)
Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten oder

e)
Gleisbauarbeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.

2In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und

5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

b)
Herstellen von Verkehrswegen sowie

c)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

2.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie

b)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

3.
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie

b)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen sowie

c)
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

c)
Herstellen von Verkehrswegen sowie

d)
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,

17.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

18.
Herstellen von Asphaltschichten,

19.
Herstellen von Fahrbahnbelägen aus Beton sowie

20.
Einbauen von Fertigteilen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Straßenbauer und Straßenbauerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Herstellen von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken,

17.
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung sowie

18.
Sanieren und Instandhalten von Kanälen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Einbauen von Druckrohrleitungen,

17.
Einbauen von Elektro- und Kommunikationsleitungen sowie

18.
Instandhalten von Leitungen und Kabelschächten.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10, 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

17.
Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen,

18.
Herstellen von horizontalen Bohrungen,

19.
Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen,

20.
Herstellen von Abschlussbauwerken,

21.
Installieren von Wasserförder- und Wasserversorgungsanlagen sowie

22.
Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Brunnenbauer und Brunnenbauerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
1integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Bearbeiten von Metallen,

17.
Herstellen von Bohrungen,

18.
Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen,

19.
Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen,

20.
Herstellen von Baugrundverbesserungen,

21.
Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten,

22.
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden sowie

23.
umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Herstellen von Bahnübergängen,

17.
Einbauen und Montieren von Gleisen und Weichen sowie

18.
Instandhalten von Gleisen und Weichen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Gleisbauer und Gleisbauerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



(1) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie

b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;

2.
Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie

b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;

3.
Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie

b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;

4.
Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie

b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 4 oder 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12;

5.
Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

a)
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 14 sowie

b)
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12.

(2) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßenbauer und Straßenbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 und 7 bis 9.

(3) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 5 und 6 bis 8.

(4) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 sowie 7.

(5) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnenbauer und Brunnenbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12.

(6) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 13,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 12.

(7) 1Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Gleisbauer und Gleisbauerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. 2Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis Nummer 14,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 12 sowie

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt C laufende Nummer 4 sowie 7 bis 9.

(8) 1Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu

1.
fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder

2.
neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 7.

2Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 7 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. 5Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.


§ 12 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.