Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Abschnitt 7 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
|
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Hochbaufacharbeiter oder zur Hochbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
- 1.
- zum Maurer oder zur Maurerin,
- 2.
- zum Beton- und Stahlbetonbauer oder zur Beton- und Stahlbetonbauerin,
- 3.
- zum Feuerungs- und Schornsteinbauer oder zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin oder
- 4.
- zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik oder zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 167 ff)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 181 ff)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Anlage 3 wird in 7 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 195 ff)
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 209 ff)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16463/b45470.htm