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Abschnitt 2 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

Kapitel 4 Personalbemessung auf Stationen für Kinder

Abschnitt 2 Personalbemessung auf Intensivstationen

§ 17 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.
Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2.500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)" zuzuordnen,

2.
Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2.500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.

2Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.

(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. 2Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 IS 1
Grundleistungen
IS 2
Erweiterte Leistungen
IS 3
Besondere Leistungen
24-Stunden-ModellNICU IS 1-24h
PICU IS 1-24h
NICU IS 2-24h
PICU IS 2-24h
NICU IS 3-24h
PICU IS 3-24h
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 1
NICU IS 1-Schicht 1
PICU IS 1-Schicht 1
NICU IS 2-Schicht 1
PICU IS 2-Schicht 1
NICU IS 3-Schicht 1
PICU IS 3-Schicht 1
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 2
NICU IS 1-Schicht 2
PICU IS 1-Schicht 2
NICU IS 2-Schicht 2
PICU IS 2-Schicht 2
NICU IS 3-Schicht 2
PICU IS 3-Schicht 2
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 3
NICU IS 1-Schicht 3
PICU IS 1-Schicht 3
NICU IS 2-Schicht 3
PICU IS 2-Schicht 3
NICU IS 3-Schicht 3
PICU IS 3-Schicht 3



§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.

(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.


§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

24-Stunden-Modell GruppeIS 1 IS 2 IS 3
24 Stunden NICU3607201.440
24 Stunden PICU4807201.440
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 2 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 3 NICU120240480
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 2 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 3 PICU160240480


(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.