(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über
- 1.
- die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie
- 2.
- die Ausgaben der Soldatenentschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach
§ 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.
Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
- 1.
- die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
- a)
- geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
- Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
- c)
- Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
- 2.
- die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.
Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.
Die nach
§ 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.