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Abschnitt 2 - Postgesetz (PostG)


Kapitel 3 Versorgungsqualität und Universaldienst

Abschnitt 2 Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung

§ 15 Universaldienst



(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.

(2) 1Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,

1.
die bisher Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) erbracht haben, ohne dass eine Mitteilung nach § 56 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) erfolgt ist,

2.
die eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben,

3.
die eine Erklärung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben,

4.
an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind oder

5.
die nach § 26 Absatz 2 oder 3 verpflichtet worden sind.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.

(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.

(4) 1Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. 2Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.


§ 16 Universaldienstleistungen



(1) 1Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:

1.
die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,

2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

3.
die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie

4.
die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.

2Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. 3Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.

(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von

1.
Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,

2.
Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie

3.
Sendungen,

a)
die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,

b)
die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,

c)
die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,

d)
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,

e)
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder

f)
deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.

(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen

1.
auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,

2.
auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,

3.
die mit der Abholangabe „Postlagernd" versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.

(4) 1Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. 2Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.


§ 17 Infrastrukturvorgaben



(1) 1Bundesweit müssen mindestens 12.000 Universaldienstfilialen vorhanden sein. 2Sie müssen werktäglich nachfragegerecht geöffnet sein. 3In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2.000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben. 4Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche Funktion haben. 5In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4.000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2.000 Metern erreichbar ist. 6In allen Landkreisen muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale betreiben. 7Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden. 8Bei Veränderungen im Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. 2Sie berücksichtigt dabei insbesondere

1.
die örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen,

2.
die Möglichkeit, eine Universaldienstfiliale im Sinne des Absatzes 1 einzurichten, und

3.
die flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im ländlichen Raum.

3Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen. 4Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen nach Satz 1 zulässt. 5Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.

(3) 1Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen. 2Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren. 3Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren. 4Die Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe

1.
nachfragegerecht im Sinne von Absatz 1 Satz 2,

2.
bedarfsgerecht im Sinne von Absatz 3 Satz 2 sowie

3.
Bedürfnisse des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, im Sinne von Absatz 3 Satz 3

nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung konkretisieren. 2Sie berücksichtigt dabei die Interessen verschiedener Nutzergruppen.

(5) Im Einvernehmen mit der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft kann im Einzelfall von den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 bis 5 und des Absatzes 3 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vor Ort entspricht.

(6) 1Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2024 evaluiert die Bundesnetzagentur die Vorgaben des Absatzes 2. 2Dabei berücksichtigt sie den Stand der technischen Entwicklung von automatisierten Stationen sowie die Entwicklung der Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen fünf Jahre. 3Auf Grundlage der Evaluierung legt die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht vor, der auch zu der Frage einer Anpassung der Vorgaben des Absatzes 2 Stellung nimmt. 4§ 24 bleibt unberührt.


§ 18 Laufzeitvorgaben



(1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten

1.
inländischen Briefsendungen und

2.
inländischen Paketen

im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

(2) 1Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale. 2Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats.

(3) 1Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. 2Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.


§ 19 Zustellfrequenz



Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.


§ 20 Berichtspflicht, Laufzeitmessung



(1) 1Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. 2Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. 2Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. 3Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.


§ 21 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen



(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.

(2) 1Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind. 2Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.


§ 22 Gewährleistung des Universaldienstes



(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 abgewichen wurde. 3Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu setzen. 4Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.

(2) 1Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. 2Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.


§ 23 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung



(1) 1Die Bundesnetzagentur soll zur Erprobung neuer - insbesondere barrierefreier, nachhaltiger, digitaler, automatisierter oder mobiler - Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen Abweichungen von den Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 1 zulassen, soweit diese mit den Zielen des § 2 Absatz 2 vereinbar sind und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2Die erstmalige Erprobung soll auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren beschränkt werden. 3Bestehen die ursprünglichen Zulassungsbedingungen fort und haben sich Modelle in der Erprobung bewährt, kann die Bundesnetzagentur unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 deren Beibehaltung für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren zulassen.

(2) 1Die Erprobung eines neuen Modells ist durch einen Universaldienstanbieter bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. 2Die Bundesnetzagentur legt nach pflichtgemäßem Ermessen und bezogen auf den konkreten Einzelfall fest, welche Informationen und Unterlagen der Universaldienstanbieter beizubringen hat, um eine Entscheidung nach Absatz 1 zu ermöglichen.

(3) 1Der Universaldienstanbieter hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie die Erreichung der Ziele der Erprobung zu berichten. 2Unbeschadet des § 24 übersendet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen, insbesondere auch mit Blick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Modelle der Postversorgung.

(4) 1Von den Vorgaben des § 18 Absatz 1 kann im Rahmen der Erprobung neuer Modelle nach Absatz 1 nicht abgewichen werden. 2Die Möglichkeit, nach § 17 Absatz 5 von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie des § 17 Absatz 3 Satz 1 abzuweichen, bleibt unberührt.

(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur auch Anbietern, die keine Universaldienstanbieter sind, Abweichungen von den Vorgaben der §§ 12 und 13 erlauben.


§ 24 Evaluierung des Universaldienstes



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Erbringung und das Erfordernis einer Weiterentwicklung des Universaldienstes vor. 2Der Bericht enthält insbesondere

1.
eine Untersuchung der Kosten der Universaldiensterbringung, unter Zuweisung konkreter Kosten zu einzelnen Universaldienstvorgaben sowie unter Berücksichtigung der materiellen und immateriellen Vorteile, die mit der Erfüllung der Universaldienstvorgaben verbunden sind,

2.
eine Untersuchung der allgemeinen Nachfrage nach Universaldienstleistungen, unter Einschluss einer Analyse der konkreten Bedürfnisse sowie der Zahlungsbereitschaft der Nutzenden,

3.
eine Bewertung der geltenden Universaldienstvorgaben, unter Berücksichtigung der durch die Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der im Rahmen der Anwendung des § 23 gewonnenen Erkenntnisse und des aktuellen Standes der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie

4.
konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.

3Anbieter von Universaldienstleistungen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur die für die Untersuchung nach Nummer 1 relevanten Kostendaten aufzubereiten; die Regelung des § 52 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung unterbreitet den gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 binnen sechs Monaten nach dessen Vorlage konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.


§ 25 Harmonisierung technischer Normen



1Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden. 2Die Bundesnetzagentur kann hiervon Ausnahmen zulassen.