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Kapitel 12 - Postgesetz (PostG)


Kapitel 12 Notfallvorsorge

§ 105 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen

1.
bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungsfall sowie nach besonderer Zustimmung nach Artikel 80a des Grundgesetzes, in Fällen nach Artikel 80a Absatz 3 des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes sowie

2.
zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder von Bündnisverpflichtungen.

(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107.


§ 106 Postsicherstellungspflicht



1Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:

1.
die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 2.000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Einschreibsendung" und „Wertsendung",

2.
die Beförderung von Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsform „Wertsendung",

3.
förmliche Zustellungen.

2Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu gewährleisten.


§ 107 Postbevorrechtigung



(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen.

(2) 1Postbevorrechtigte sind:

1.
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

2.
Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.
Gerichte des Bundes und der Länder,

4.
Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

5.
Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,

6.
Aufgabenträger im Gesundheitswesen,

7.
Hilfs- und Rettungsdienste,

8.
Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 oder einer Dienststelle der Bundeswehr nach Nummer 4 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind.

2Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

(3) 1Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. 2Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.


§ 108 Unterstützung der Feldpost


§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. 2Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. 3Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. 4Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.


§ 109 Mitwirkungspflichten und Entschädigung



(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.

(2) 1Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. 2Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.


§ 110 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. 2Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. 5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.

(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.