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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Abschnitt 3 Studienordnung
§ 20 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.
(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.
(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
Studienabschnitt | Studienart | Dauer | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Einführungspraktikum | praxisintegrierende Studienphase | ein Monat |
2 | Grundstudium | Fachstudien | sechs Monate |
3 | Praktikum I | praxisintegrierende Studienphase | sechs Monate |
4 | Hauptstudium I | Fachstudien | drei Monate |
5 | Praktikum II | praxisintegrierende Studienphase | fünf Monate |
6 | Hauptstudium II | Fachstudien | drei Monate |
7 | Praktikum III | praxisintegrierende Studienphase | drei Monate |
8 | Hauptstudium III | Fachstudien | drei Monate |
9 | Hauptstudium IV | Fachstudien | drei Monate |
10 | Praktikum IV | praxisintegrierende Studienphase | drei Monate |
§ 21 Studienplan
(1) 1Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird. 2Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen:
- 1.
- die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
- 2.
- die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden,
- 3.
- Vorgaben zu Inhalt, Art und Dauer der Leistungsnachweise und Prüfungen und
- 4.
- Art und Dauer der Teilabschnitte der Praktika.
(2) 1Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
§ 22 Studieninhalte
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, ökonomische und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie vertiefte sozialrechtliche Inhalte in den Gebieten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der landwirtschaftlichen Unfallsicherung.
(2) Die Studieninhalte des Grundstudiums sind:
- 1.
- staatsrechtliche- und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Psychologie, Soziologie und Pädagogik sowie
- 6.
- typische Bereiche der Aufgabenerfüllung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(3) Studieninhalte des Hauptstudiums sind folgende Bereiche:
- 1.
- Sozialpolitik und soziale Sicherung,
- 2.
- Organisation und Verwaltungsabläufe der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- 3.
- Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 4.
- Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- 5.
- bereichsübergreifendes Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
- 6.
- Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung,
- 7.
- Pflegeversicherung,
- 8.
- Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
- 9.
- Leistungen der Alterssicherung der Landwirte,
- 10.
- Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
- 11.
- Kreis der versicherten Personen und Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
- 12.
- Finanzierung und Beiträge der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
- 13.
- Digitalisierung und Datenschutz sowie
- 14.
- Dienst- und Tarifrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
§ 23 Fachstudien
(1) 1Die Fachstudien werden am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. 2Die Studierenden werden zu diesem Zweck dem Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung zugewiesen.
(2) 1Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. 2Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1920 Lehrveranstaltungsstunden. 2Davon entfallen 720 Lehrveranstaltungsstunden auf das Grundstudium. 3Auf der Grundlage des Studienplans erstellt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung einen Lehrveranstaltungsplan.
(4) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen sind Präsenzveranstaltungen. 2In besonderen Ausnahmefällen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(5) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen werden von hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. 2Die Freiheit der Lehre einschließlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Forschung werden gewährleistet.
§ 24 Praxisintegrierende Studienphasen
(1) In den praxisintegrierenden Studienphasen sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die praxisintegrierenden Studienphasen bestehen aus
- 1.
- Praktika an den verschiedenen Ausbildungsstandorten und
- 2.
- praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Durchführung der praxisintegrierenden Studienphasen erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsstandorten.
§ 25 Durchführung der Praktika
(1) 1Die Praktika werden in den für das Ziel des Studiums wesentlichen fachlichen Bereichen der Dienstbehörde unter Anleitung hierfür qualifizierter Personen durchgeführt. 2Die Teilnahme an den Praktika ist verpflichtend.
(2) Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde, denen die Studierenden zuzuweisen sind, richten sich nach den Inhalten des jeweiligen Studienabschnitts und werden im Studienplan festgelegt.
(3) 1Vor Beginn jeder praxisintegrierenden Studienphase wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen für jede Studierende und jeden Studierenden entsprechend dem Studienplan ein Einsatzplan aufgestellt, aus dem sich die fachlichen Bereiche ergeben, in denen die oder der Studierende ausgebildet werden soll. 2Der Plan ist dem Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 3Die oder der Studierende erhält eine schriftliche oder elektronische Ausfertigung.
§ 26 Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Jeder Ausbildungsstandort bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder betreuen die Studierenden während der Praktika und leiten sie an.
(3) Bestellt werden darf nur, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(4) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann.
§ 27 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) 1Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft. 2Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. 3Die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(2) 1Praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden im Umfang von 300 Lehrstunden während der praxisintegrierenden Studienphasen durchgeführt. 2Die Lerninhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen richten sich nach dem Studienplan.
(3) 1Die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich an den Ausbildungsstandorten. 2Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde haben die Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen und Dozentinnen und Dozenten zu benennen.
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