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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

§ 47 Bachelorarbeit



Die Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorthesis, ihrer mündlichen Präsentation und mündlichen Verteidigung.


§ 48 Bachelorthesis



(1) Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden ihre Fähigkeit nachweisen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Bachelorthesis soll von der oder dem Studierenden vorgeschlagen werden. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Wurde kein Vorschlag eingereicht oder lehnt das Prüfungsamt ihn ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. 4Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. 2In dieser Zeit sind die Studierenden von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. 3Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbstständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben. 5Der Fachbereich Finanzen ist berechtigt, die nach Satz 2 versicherten Angaben auch unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen.


§ 49 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis wird von einer oder einem Erstprüfenden und von einer oder einem Zweitprüfenden geprüft.

(2) Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.

(3) 1Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. 2Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Erstprüfenden legt der Fachbereich Finanzen fest.

(4) 1Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.


§ 50 Wiederholung der Bachelorthesis



(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(3) 1Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. 2Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.


§ 51 Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Zur Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis wird zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Mit der Präsentation und der Verteidigung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Bachelorthesis bearbeitet hat, und dass sie oder er die angewendeten Methoden und die erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie sich mit Einwänden auseinandersetzen kann.

(3) 1Präsentation und Verteidigung werden als Einzelprüfungen durchgeführt und von zwei Prüfenden bewertet. 2Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3Die sich daran anschließende Verteidigung soll mindestens 20 und höchstens 40 Minuten dauern.

(4) 1Die Präsentation und Verteidigung sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende dem nicht widerspricht. 2Unabhängig vom Einverständnis der oder des Studierenden

1.
können Angehörige des Prüfungsamtes bei der Präsentation und der Verteidigung anwesend sein und

2.
kann das Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Personen bei der Präsentation und der Verteidigung anwesend sind, die mit der Ausbildung der Studierenden befasst sind, aber nicht der Hochschule angehören.

3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 4Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.


§ 52 Wiederholung der Präsentation und Verteidigung



(1) 1Ist die Präsentation oder die Verteidigung nicht bestanden worden, kann jede der beiden Prüfungen einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen. 3Sind sowohl Präsentation als auch Verteidigung nicht bestanden, werden die Wiederholungen aufeinanderfolgend am selben Tag durchgeführt.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 50 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 53 Gesamtnote der Bachelorarbeit



(1) Sind alle Einzelprüfungen der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt.

(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein

1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 50 Prozent,

2.
die Bewertung der Präsentation, numerischer Notenwert, mit 15 Prozent, und

3.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.