(1) 1Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.
(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die inhaltliche Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
- 1.
- im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
- 2.
- bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Sozialversicherung.
(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass auf ihr Verlangen die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen ist.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
- 2.
- während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.
(1) Soweit die Hochschule und die jeweilige Einstellungsbehörde den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellen, sind die Studierenden verpflichtet, diese abzurufen.
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.