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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Abschnitt 16 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 16 Kosten des Verfahrens
§ 140 Erhebung von Kosten
Kosten werden nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben.
§ 141 Umfang der Kostenpflicht
§ 141 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:
- 1.
- Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.
- Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,
- 3.
- die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,
- 4.
- die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
- 5.
- die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,
- 6.
- die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.
§ 142 Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes
§ 142 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Kosten des Verfahrens sind der Soldatin oder dem Soldaten aufzuerlegen, wenn sie oder er verurteilt wird. 2Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. 3Satz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ausgegangen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
(3) Wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, so sind ihr oder ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die sie oder er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 der Soldatin oder dem Soldaten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einer oder einem Dritten zu tragen sind.
§ 143 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
§ 143 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Soldatin oder des Soldaten oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft, soweit diese es zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. 2Die Kosten eines zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels der Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt die Soldatin oder der Soldat. 3Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(2) 1Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos gebliebenen Rechtsmittels trägt die Soldatin oder der Soldat, wenn sie oder er es eingelegt hat. 2Die Kosten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(4) 1Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen die Soldatin oder den Soldaten, die oder der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat die Soldatin oder der Soldat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2Soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.
§ 144 Notwendige Auslagen
§ 144 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 142 Absatz 2 genannten Gründen eingestellt wird.
(2) 1Die notwendigen Auslagen der verurteilten Soldatin oder des verurteilten Soldaten sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. 2Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände der Soldatin oder dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ausgegangen sind.
(3) 1Wird ein Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, dem Bund aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn ein von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. 3Hat ein zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat die Soldatin oder der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
(5) 1Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 143 Absatz 3 entsprechend. 2Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel der Soldatin oder des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die dieser oder diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
(6) Notwendige Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.
(7) 1Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn die Soldatin oder der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass sie oder er vorgetäuscht hat, das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. 2Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
- 1.
- die Soldatin oder der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu späteren Erklärungen belastet hat oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zu dem gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
- 2.
- gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
- 3.
- das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 110 Absatz 3 Satz 2 einstellt oder
- 4.
- die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen feststellt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
- 2.
- die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen einer sonstigen Verteidigerin oder eines sonstigen Verteidigers.
(9) Für die Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.
§ 145 Entscheidung über die Kosten
§ 145 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
(3) 1Die Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von einem gewährten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. 2§ 65 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt insofern nicht. 3Soweit erforderlich, werden Geldbeträge nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.
(4) 1Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen nach § 95 von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren Antrag oder auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten die zuständige Richterin oder der zuständige Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die notwendigen Auslagen trägt. 2Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzureichen. 3Beabsichtigt die Richterin oder der Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.
(5) 1Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts oder der Richterin oder des Richters des Truppendienstgerichts über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. 3Über die Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.
§ 146 Kostenfestsetzung
§ 146 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. 2Die Erinnerung ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. 3Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. 4§ 117 gilt entsprechend.
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