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Kapitel 2 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 2 Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte
Abschnitt 1 Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung
§ 9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
(1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
- 1.
- ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird,
- 2.
- ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird oder
- 3.
- ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.
- 1.
- für die Abwicklung Weisungen erlassen und
- 2.
- eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
(2) 1Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(4) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwalters. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
§ 10 Verfolgung unerlaubter Geschäfte
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten, Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.
(2) 1Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen zum Zwecke der Prüfung diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. 2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen nach Absatz 4 durchsuchen. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 4Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. 5Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 7Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von unerlaubten Geschäften einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
- 2.
- die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
(7) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. 3Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. 4Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
(8) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. 2Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern, Kryptowerten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugreifen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten werden. 3Das schließt das Recht ein,
- 1.
- Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anzuweisen,
- a)
- Inhalte zu entfernen,
- b)
- den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und
- c)
- sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie
- 2.
- Register oder eine Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.
Abschnitt 2 Erteilung und Entzug der Zulassung
§ 11 Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2 und des Artikels 63 Absatz 8 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung verweigern, wenn
- 1.
- der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat oder
- 2.
- der Antrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Ablauf der nach Artikel 20 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Artikel 18 Absatz 6 und 7, Artikel 19 Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 17 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 60 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
§ 12 Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung
(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 und des Artikels 64 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
(2) 1Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. 2Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,
- 2.
- eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
- 3.
- das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
(4) Die Zulassung erlischt
- 1.
- in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 2.
- wenn im Zuge einer Umwandlung nach den §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder
- 3.
- wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet.
(5) Auf den Entzug der Zulassung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
§ 13 Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung
(1) 1Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. 2Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. 3Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von ihm in das Handelsregister einzutragen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. 2Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig, fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. 3Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. 4Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
(5) 1Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. 2Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
§ 14 Bekanntmachungen und Registervorschriften
(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024
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