Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

Kapitel 4 Beaufsichtigung von Instituten

Abschnitt 1 Allgemeine Maßnahmen

§ 20 Auskünfte und Prüfungen



(1) 1Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. 2Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung treffen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.

(3) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. 2Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.


§ 21 Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung



(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,

2.
einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,

3.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,

4.
die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen,

5.
die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen,

6.
das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 oder Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114,

7.
den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

8.
die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

9.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder zu einem anderen Unternehmen,

10.
die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können,

11.
die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,

12.
die Errichtung einer Zweigniederlassung und

13.
die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 28.

(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:

1.
seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder zu anderen Unternehmen,

2.
seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,

3.
den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem anzeigepflichtigen Institut sowie

4.
die Zahl seiner Zweigniederlassungen.

(3) 1Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

1.
die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.

2Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.

(4) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.

(5) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Leitungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. 2Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über

1.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, die Ergänzung bestehender Anzeigepflichten etwa durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,

2.
Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Institute einschließlich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung und

3.
eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Instituten,

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.




§ 22 Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten



(1) 1Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen des Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. 2Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3Im Falle der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten. 4Diese können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. 5Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. 6Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. 7Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(2) 1Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen des Leitungsorgans in Aufsichtsfunktion sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. 2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. 3Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. 4Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 5Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. 6Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.




§ 23 Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte



(1) 1Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses Mitglied gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.

(2) Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 dieses Gesetzes oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entziehen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.

(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn

1.
das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,

2.
das Mitglied des Leitungsorgans im Falle des Absatzes 1 das Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,

3.
dem Mitglied des Leitungsorgans wesentliche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und es dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt und

4.
das Mitglied des Leitungsorgans nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.

(4) 1Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn durch einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen oder wenn es als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine solche Person oder Personengesellschaft tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 2Sie kann die Abberufung auch verlangen, wenn das Mitglied des Leitungsorgans die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Finanzunternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

(5) 1Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über dieses Institut. 2Soweit das Gericht auf Antrag des Leitungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. 3Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

(6) 1Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. 2§ 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.




§ 24 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans



(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts

1.
vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und

2.
bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.

(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.

(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.




§ 25 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten



(1) 1Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gilt auch für

1.
Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,

2.
die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3.
Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen nach Nummer 2 handelt und

4.
Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

2Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. 2Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

(4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Artikels 42 Absatz 2 oder des Artikels 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, statt den beabsichtigten Erwerb der qualifizierten Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraumes des Artikels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Anordnungen gegenüber dem interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Untersagungsgründe auszuschließen.

(5) Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, innerhalb derer der interessierte Erwerber anzuzeigen hat, ob der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung vollzogen worden ist.

(6) 1Wer unabsichtlich eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 2Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird.

(7) 1Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1.
die Voraussetzungen eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen,

2.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur vorherigen Mitteilung nicht nachgekommen ist,

3.
die Beteiligung trotz eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erworben oder erhöht worden ist,

4.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 vollzogen hat oder

5.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt.

2Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 3Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. 4Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 5Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 6Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 7Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 8Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. 9Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 10Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. 11Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.

(8) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.




§ 26 Digitale operationale Resilienz



(1) 1Die Bundesanstalt kann unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,

1.
das Verhalten, das gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllt werden und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.