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Abschnitt 4 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 4 Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 4 Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte
§ 31 Verfolgung von Marktmissbrauch
§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt kann zur Verfolgung von Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern
- 1.
- Auskünfte, Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien fordern und
- 2.
- erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorladen und befragen.
(2) 1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. 5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 8Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 9Bei Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 12Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 geboten ist. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind durch das Gericht anzuordnen. 3Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 4Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten nach den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2§ 100a Absatz 3 und 4 und § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. 3Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 4Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 5Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) 1Die Bundesanstalt kann von Instituten die Herausgabe von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Verkehrsdaten nach den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, verlangen, soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 89 und 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. 2Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(6) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass eine Person gegen die Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstoßen hat, kann die Bundesanstalt ihr vorübergehend die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagen.
(7) Bei Verstößen gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
§ 32 Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114
Die Adressaten von Maßnahmen nach § 31, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und Personen, die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
§ 33 Anzeige straftatbegründender Tatsachen
1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. 2Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. 3Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 4Die Befugnisse der Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach Artikel 95 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
§ 34 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate
§ 34 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint, insbesondere, wenn
- 1.
- der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
- 2.
- der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
- 3.
- der Verdacht einer Marktmanipulation nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder
- 4.
- ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde.
(2) 1Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht, an einem inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen inländischen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. 2§ 73 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
- 1.
- dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
- 2.
- dass die Lage des Emittenten oder des Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.
§ 35 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte
§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Information. 2Sie kann insbesondere einen Anbieter, einen Antragsteller, einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 Verpflichteten vornehmen, wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird. 2Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. 3Die Kosten, die der Bundesanstalt durch eine nach Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.
§ 36 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
§ 36 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Emittent, Anbieter oder Antragsteller, der nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen und für den oder die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, hat diese Insiderinformationen unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung nach Absatz 1 sowie
- 2.
- den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
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