(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.
(2)
1Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 Absatz 2 in Einklang steht.
2Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des
§ 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.
(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den
§§ 128 bis 130 ist monatlich jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
(2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den
§§ 132 bis 135 ist halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 1. Januar und bis zum Ablauf des 1. Juli an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
Ein Kinofilm im Sinne der
§§ 129 bis 135 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.
(1) Nettoumsatz im Sinne der
§§ 128 bis 130 und
134 und
135 ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.
(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des
§ 133 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, Skonti oder Boni.