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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Abschnitt 2 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren" und
- 2.
- „Fotografien erstellen und optimieren".
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
- 2.
- Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
- 3.
- gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
- 4.
- den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
- 5.
- Bilddaten zu beurteilen,
- 6.
- die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
- 7.
- Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
- 2.
- Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
- 3.
- Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. 3Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. 4Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. 2Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. 3Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. 4Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 5Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. 6Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
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