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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Unterabschnitt 2 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit",
- 2.
- „Technologie",
- 3.
- „Gestalten und Planen" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit"
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
- Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
- Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
- Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,
- 7.
- Oberflächen zu gestalten,
- 8.
- Fassungen anzufertigen,
- 9.
- Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 12.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,
- 2.
- Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder
- 3.
- Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.
(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) 1Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 2Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
- Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
- den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
- Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
- die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen"
(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 4.
- Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 5.
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
- 6.
- Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
- Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" mit 60 Prozent,
- 2.
- „Technologie" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Gestalten und Planen" mit 15 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Technologie",
- b)
- „Gestalten und Planen" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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