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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
Abschnitt 2 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 2 Anforderungen an Fischereierzeugnisse
Unterabschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an Fischereierzeugnisse
§ 3 Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1.
- nach den Vorschriften dieser Verordnung und
- 2.
- in
- a)
- nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen oder
- b)
- nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrierschiffe
§ 4 Herstellen und Behandeln von Fischen und Fischereierzeugnissen
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küstenfischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem Fang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Plattfische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach Absatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in Satz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich nach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das Inland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die Fische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen unmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb im Inland zugeführt, so sind sie unverzüglich danach auszunehmen. Satz 4 gilt nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt und kenntlich gemacht werden. Wer Fische aus Binnengewässern schlachtet, hat diese unverzüglich nach dem Schlachten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die Fische unmittelbar nach dem Schlachten direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. Werden die Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben, so gilt für die Lagerung der Fische Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Verbraucher im Sinne des Satzes 8 haben die Fische spätestens am Tage nach der Abgabe auszunehmen. Abweichend von Satz 6 können Fische aus Binnengewässern, die ausweislich des Lieferscheines zur maschinellen Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden, wenn sie entsprechend Absatz 4 gelagert werden und eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
- 1.
- Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spätestens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenommen werden, oder
- 2.
- Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem Zustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen worden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenommen werden.
(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), oder die einem Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und Räucherung unterworfen wurden (Lachshering), dürfen unausgenommen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an den Verbraucher in geeigneter Form deutlich darauf hingewiesen wird, dass in der Leibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven enthalten sein können.
(4) Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt, hat diese unverzüglich nach dem Fang oder dem Herstellen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischereifahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit 8 Stunden nicht überschreitet,
- 2.
- Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang an Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an Bord befördert werden.
(5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die erkennbar
- 1.
- lebende oder
- 2.
- tote
- 1.
- lebende oder
- 2.
- tote
(6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder Teilen davon so getrennt zu halten, dass sie diese nicht nachteilig beeinflussen können.
(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeugnisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen eine Überschreitung der in vorstehender Entscheidung aufgeführten TVB-N Grenzwerte (flüchtige Basenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Eine Überschreitung der TVB-N Grenzwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen.
Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse
§ 5 Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen auf Fabrikschiffen und Fischereifahrzeugen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord
- 1.
- von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1
- a)
- Kapitel 5 Nr. 5 und
- b)
- Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4, 6 und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,
- 2.
- von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 2 und Kapitel 5 Nr. 7
(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fischereifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht werden.
§ 6 Herstellen und Behandeln von Tieren aus Aquakulturen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Tiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt werden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich auszunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüglich unter hygienischen Bedingungen unter Beachtung der Anforderungen in Kapitel 5 Nr. 7 zu kühlen oder tiefzugefrieren. § 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus Aquakulturen entsprechend anzuwenden.
§ 7 Anlandung von Fischereierzeugnissen und Behandeln von Fischereierzeugnissen in Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1.2 und 5 angelandet werden. Sie sind bei der Anlandung durch die zuständige Behörde stichprobenweise einer sensorischen Prüfung, die mindestens die Feststellung von Farb- und Geruchsabweichungen umfasst, zu unterziehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach dem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte Behälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb, einer Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt befördert werden und die zuständige Behörde das Umladen genehmigt hat.
(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhandelsmärkten oder in Versteigerungshallen verbracht werden, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 und Kapitel 5 Nr. 7 behandelt werden.
§ 8 Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen in Betrieben und Umpackzentren, Beförderung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 2, 5 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt werden.
(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln. Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln.
(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 befördert werden.
§ 9 Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben
- 1.
- das Versandland, entweder ausgeschrieben oder in Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dabei als Großbuchstaben zu verwenden:
FL-IS-NO,
- 2.
- die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhandelsmarktes, die Registriernummer des Umpackzentrums oder des Gefrierschiffes,
- 3.
- eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
EFTA.
Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der Verpackung so anzubringen, dass die Verpackung nicht geöffnet werden muss. Im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder Registriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns herstellt oder behandelt.
(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den Hinweis "aufgetaut" zu kennzeichnen.
(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unberührt.
(4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wildlebenden Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, welches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischereierzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.
§ 10 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
- 1.
- die nach dem jeweils angewandten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,
- 2.
- Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen Punkte festzulegen und durchzuführen,
- 3.
- a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten Höchstwerte für Histamin,
- b)
- die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen im Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3, Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unterbuchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung ergangen und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,
- c)
- das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren und
- d)
- das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe des § 4 Abs. 5
- 1.
- Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,
- 2.
- bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind und
- 3.
- Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen
- a)
- Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder
- b)
- sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebseigener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereierzeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu untersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereierzeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind
- 1.
- die Rückstellproben abweichend von Satz 2 und
- 2.
- die Isolate der Krankheitserreger nach Satz 3
(2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat Nachweise zu führen über
- 1.
- die Maßnahmen und die Untersuchungsergebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,
- 2.
- a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse unter Angabe des Lieferanten,
- b)
- die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,
- c)
- die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischereierzeugnisse,
- d)
- das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeitpunkt, Dauer, Temperaturverlauf, Salzkonzentration, ph-Wert, Wassergehalt,
- e)
- die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genannten Kontrollverfahren,
- f)
- die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 durchgeführten Verfahren,
- 3.
- die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.
(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt hat,
- 1.
- die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten Betriebskontrollen durchzuführen und
- 2.
- die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 aufgeführten Nachweise zu führen.
(4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen.
(5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert, hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen.
(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3 sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrikschiffe.
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