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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Anerkennung als private Kontrollstelle
§ 5 Anerkennung
Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen:
- 1.
- Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle eines Etikettierungssystems umfaßt,
- 2.
- Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit als private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unternehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist,
- 3.
- Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art und Umfang (maximal über den Zeitraum von drei Jahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind,
- 4.
- Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,
- 5.
- Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur Aus- und Fortbildung, Berufserfahrung),
- 6.
- Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen Norm EN 45011 erfolgt ist.
§ 6 Kontrollbericht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muß:
- 1.
- Prüfungsergebnis,
- 2.
- gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung,
- 3.
- gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Etikettierungssystem vorgesehenen und angeordneten Sanktionsmaßnahmen.
(2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfeststellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf der nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten.
(3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundesanstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel festgestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres.
§ 7 Aufbewahrung von Belegen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Private Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt werden; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2059/b5808.htm