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Abschnitt IX - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 45 Übergangsvorschrift



(1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.


§§ 45a, 46 (weggefallen)





§ 47 Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4



(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung anzuwenden.


Anlage 1 (zu § 34) Höherer Dienst


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes

Ärztlicher Dienst
Archäologischer Dienst
Bibliotheksdienst
Biologischer Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie
Ethnologischer Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege
Geographischer Dienst
Geologischer Dienst
Geophysikalischer Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Historischer Dienst
Informationstechnischer Dienst
Kryptologischer Dienst
Kunsthistorischer Dienst
Landwirtschaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer Dienst
Mathematischer Dienst
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst
Mineralogischer Dienst
Musikwissenschaftlicher Dienst
Orientalistischer Dienst
Ozeanographischer Dienst
Pharmazeutischer Dienst
Physikalischer Dienst
Raumordnungsdienst
Romanistischer Dienst
Slawistischer Dienst
Sprachendienst
Statistischer Dienst
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Tierärztlicher Dienst
Wetterdienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst
Zahnärztlicher Dienst


Anlage 2 (zu § 34) Gehobener Dienst


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Bibliotheksdienst
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen
Dokumentationsdienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege
Informationstechnischer Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst
Nautischer Dienst
Raumordnungsdienst
Seevermessungstechnischer Dienst
Schiffsmaschinendienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Weinbaulicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst


Anlage 3 (zu § 34) Mittlerer Dienst


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert


Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen und Zeichner

Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv

Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur

Nautischer Dienst


Anlage 4 (zu § 34) Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

I.
Ärztlicher Dienst

Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung.

II.
Lebensmittelchemischer Dienst

Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.

III.
Bibliotheksdienst

Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.


Anlage 5 (zu § 2 Abs. 4)



Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:

LaufbahnOberste Dienstbehörde
Einfacher Dienst

 
Einfacher Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
Amtsgehilfendienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationKuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostPräsidentin oder Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomVorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Mittlerer Dienst

 
Mittlerer Auswärtiger DienstAuswärtiges Amt
Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungBundesministerium für Arbeit und Soziales
Mittlerer Forstdienst in der BundesverwaltungBundesministerium der Finanzen
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Mittlerer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Mittlerer Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesBundesministerium des Innern
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Mittlerer Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationKuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostPräsidentin oder Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomVorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Gehobener Dienst

 
Gehobener Auswärtiger DienstAuswärtiges Amt
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitBundesagentur für Arbeit
Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungBundesministerium für Arbeit und Soziales
Gehobener Forstdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Dienst der BundesvermögensverwaltungBundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Gehobener Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Gehobener Archivdienst des BundesBeauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
Gehobener Schuldienst in der BundespolizeiBundesministerium des Innern
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gehobener Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
Gehobener Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenBundesministerium der Verteidigung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationKuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostPräsidentin oder Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomVorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Höherer Dienst

 
Höherer Auswärtiger DienstAuswärtiges Amt
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitBundesagentur für Arbeit
Höherer Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
Höherer Forstdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Höherer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium des Innern
Höherer Archivdienst des BundesBeauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesBundesministerium des Innern
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
Höherer Schuldienst in der BundespolizeiBundesministerium des Innern
Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Höherer Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenBundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -Bundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationKuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostPräsidentin oder Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomVorstand der Unfallkasse Post und Telekom
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-UnfallkasseVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse