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Synopse aller Änderungen der ZZulV am 01.04.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2011 durch Artikel 1 der 3. ZZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel | |
(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien Wein und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) als Zusatzstoff zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden: | (Text neue Fassung) (2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung 'nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut' oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden: |
1. bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid, 2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten. | |
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1521) | |
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1537) (Anlage unvollständig) Teil C Liste 1 Nitrite und Nitrate E-Nummer | Bezeichnung | Lebensmittel | Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg | Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg E 249 E 250 | Kaliumnitrit 1) Natriumnitrit 1) | Fleischerzeugnisse | 150 | Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) 2) | 100 Traditionelle nassgepökelte Fleisch- erzeugnisse (1): | | Wiltshire bacon(1.1); Entremeada entrecosto, chispe, orel- heira e cabeca (salgados), Toucinho fumado(1.2) und ähnliche Erzeugnisse | | 175 Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse | 100 Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse | 50 Cured tongue (1.3) | 50 Traditionelle trockengepökelte Fleisch- erzeugnisse (2): | | Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse | | 175 Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) | 100 Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse | | 50 Andere traditionell gepökelte Fleisch- erzeugnisse (3): | | Vysocina Selsky salám Turisticky trvanlivysalám Polican Herkules Loveckysalám Dunajská klobása Paprikás (3.5) und ähnliche Erzeugnisse | 180 | Rohschinken trocken /nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2) | | 50 E 251 E 252 | Kaliumnitrat 3) Natriumnitrat3) | Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse | 150 | Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): | | Kylmásavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4) | 300 | Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada Entrecosto, chispe, orelheira e cabeca (salgados), Toucinho fumado (1.2) Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse | | 250 Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse | | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Cured tongue (1.3) | | 10 Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): | | Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse | | 250 Jambon sec, jambon sel sec et autres pieces maturées séchées similaires (2.4) | | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): | | Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3) | 300 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | Rohschinken trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse | | 250 Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | Jellied veal and brisket (3.2) | | 10 Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse | 150 (in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Ent- zug von Molke und Zusatz von Wasser) | Käseanaloge auf Milchbasis Eingelegte Heringe und Sprotten | 500 | --- 1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz. 2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen). 3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten. --- (1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen. (1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität. (1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen. (1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. (1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C. (1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung. (2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen. (2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an. (2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an. (2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an. (2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. (3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. (3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang. (3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. (3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen. (3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert. (3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel E-Nummer | Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchstmenge (mg/kg) 1 | 2 | 3 | 4 E 310 | Propylgallat | Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln | 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) E 311 | Octylgallat | | 100*) (BHT) E 312 | Dodecylgallat | Bratöl und -fett, außer Oliventresteräl | E 319 | Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) | Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett | jeweils auf den Fettgehalt bezogen E 320 | Butylhydroxyanisol (BHA) | Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten | 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) E 321 | Butylhydroxytoluol (BHT) | Trockensuppen und -brühen Saucen Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost | jeweils auf den Fettgehalt bezogen Würzmittel | 200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen Trockenkartoffeln | 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel | 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination) Etherische Öle | 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Andere Aromen als etherische Öle | 100 *) (Gallate, einzeln oder in Kombination) 200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination) E 315 E 316 | Isoascorbinsäure Natriumisoascorbat | Gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse | 500 Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse | 1.500 Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren | 1.500 jeweils berechnet als Isoascorbinsäure | |
E 392 | Extrakt aus Rosmarin | Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach unge- sättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwen- dung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln | 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Fischöle und Algenöl | 50 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis) Saucen | 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Feine Backwaren | 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Nahrungsergänzungsmittel | 400 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Trockenkartoffeln | 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Eierzeugnisse Kaugummi Milchpulver für Verkaufsautomaten | 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Würzmittel Verarbeitete Nüsse Trockensuppen und -brühen | 50 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Trockenfleisch | 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken- fleisch und getrockneter Wurst | 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Getrocknete Wurst | 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Aromen | 1.000 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis | 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | |
E 586 | 4-Hexylresorcin | Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere | 2 als Rückstand in Krebstierfleisch --- *) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren. | |
Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1545) |
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