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Erster Abschnitt - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)
neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- "Eichung"
die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge; - 2.
- "Übereinkommen"
das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist; - 3.
- "Zentralstelle"
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 4.
- "Schiffe"
Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote); - 5.
- "Antragsberechtigte"
der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person; - 6.
- „Schiffsregisterordnung"
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 7.
- „Eichgesetz"
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 8.
- „Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung B. v. 1. März 2022 BGBl. I S. 220; 1383 m.W.v. 18. Januar 2022
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung gilt für die Eichung von Schiffen auf Bundeswasserstraßen.
§ 3 Schiffseichamt
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Text in der Fassung des Artikels 49 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 4 Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
- 1.
- die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
- 2.
- die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
- 3.
- die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
- 4.
- Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
- 5.
- das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 49 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 5 (weggefallen)
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 6 Arten der Eichung
§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).
(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.
§ 7 Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
- 1.
- ein Antrag gestellt wird;
- 2.
- das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
- 3.
- das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
- 4.
- das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.
(3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. 2Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
(5) 1Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. 2Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
Text in der Fassung des Artikels 49 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 8 Eichschein
(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
- 1.
- bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1;
- 2.
- bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Mai 2014 BGBl. I S. 610 m.W.v. 5. Juni 2014
§ 9 Verlängerung des Eichscheins
§ 9 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins kann bei dem Schiffseichamt beantragt werden. Die Geltungsdauer ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und nach einer vom Schiffseichamt für notwendig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, daß die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Hiervon ausgenommen sind Eichscheine für Schiffe nach § 6 Abs. 1, die in Staaten ausgestellt worden sind, welche eine Verlängerung durch Schiffseichämter anderer Vertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt haben. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheins gültig bleiben, werden
- 1.
- Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
- 2.
- in Fällen, in denen das Schiff bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höchstens 10 Jahre verlängert werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Geltungsdauer des Eichscheins kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag durch das Schiffseichamt um höchstens sechs Monate ohne eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 verlängert werden.
§ 10 Namensänderung
§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert
Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mitzuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.
§ 11 Berichtigungen im Eichschein
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein einzutragen.
(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, dürfen nur
- 1.
- mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseichamtes oder
- 2.
- ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffseichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
- 1.
- bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
- 2.
- bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Mai 2014 BGBl. I S. 610 m.W.v. 5. Juni 2014
§ 13 Meßgeräte
Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen:
- 1.
- Meßbänder,
- 2.
- Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;
- 3.
- Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;
- 4.
- Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2, an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, daß in der Betriebsstellung die Einhaltung eines rechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muß, daß mit ihrer Oberkante waagerecht das Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen Skalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels liegen.
Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. Januar 2015
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