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Erster Teil - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
§ 1 Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008
§ 2 Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen
- 1.
- der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,
- 2.
- eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
- 3.
- der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
- 4.
- ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
- 5.
- eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008
§ 3 Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält
- 1.
- die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
- 2.
- Ort und Datum der Anerkennung,
- 3.
- Namen und Sitz des Vereins,
- 4.
- die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
§ 4 Ablehnung der Anerkennung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2441/b6836.htm