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§ 14 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 14 Sicherheitszeugnis



(1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.





 

Frühere Fassungen von § 14 SeeSpbootV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2024Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
aktuell vorher 09.11.2019Artikel 10 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237
aktuellvor 14.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024)
... (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14 , im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden ... der Sportboote oder Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14 , 15, 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder ...
§ 5 SeeSpbootV Bootszeugnis (vom 14.03.2018)
... werden. (3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden. (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, ... Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 14 SeeSpbootV Sicherheitszeugnis (vom 30.11.2024)
... genutzt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken ...
§ 15 SeeSpbootV Fahrerlaubnis (vom 30.11.2024)
... Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden ... auszuhändigen. (3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der ... für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024)
... zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ...
§ 19 SeeSpbootV Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland (vom 30.11.2024)
... unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland. (2) Deutsche mit ... (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025)
...  § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV §§ 14 , 19 Absatz 1 SeeSpbootV 158 0410 Erteilung des ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
§ 15 SchSV Übergangsregelung (vom 14.03.2018)
... Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung . Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des ...
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 06.02.2025)
...  12.2 Die Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden sind, bleibt unberührt. Die Erneuerung eines Zeugnisses nach Satz 1 ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 1 1. SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
...  12.2 Die Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden sind, bleibt unberührt. Die Erneuerung eines Zeugnisses nach Satz 1 ist ...
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen
... (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14 , im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden ... von Sportbooten" durch das Wort „Folgenutzung" ersetzt. 5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis (1) ... ersetzt. 5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „ § 14 Sicherheitszeugnis (1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut ... genutzt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken ... nicht. § 15 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden ... auszuhändigen. (3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der ... für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert ... unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland." c) In Absatz 2 ... c) In Absatz 2 wird das Wort „Sportboot" durch die Wörter „dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug" ersetzt. 8. In der Anlage 4 werden ersetzt: ...

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung . Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... durch das Wort „Organisation" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 2 SchSichRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
...  „(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden." b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschließende ... und werden die Wörter „und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst:  ... gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot ... angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn ...