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Abschnitt 5 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt,
- 2.
- als Unternehmer
- a)
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- b)
- entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,
- c)
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- d)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,
- e)
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- f)
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- g)
- entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt,
- h)
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
- i)
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
- j)
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,
- k)
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
- l)
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
- m)
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder
- n)
- entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält,
- 3.
- als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt,
- 4.
- als Mieter oder Bootsführer
- a)
- entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,
- b)
- entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,
- c)
- entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
- d)
- entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,
- e)
- entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,
- f)
- ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot führt,
- g)
- entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- h)
- entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorgeschriebene Besetzung hat oder
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 64 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 17 Überwachung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
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