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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
Zweiter Abschnitt - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Zweiter Abschnitt Wirtschaftsführung
§ 11 Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung
(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus. Er ist zwei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesministerium vorzulegen. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplanes, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(3) Der Verwaltungshaushaltplan wird vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Prüfung vorzulegen sind.
§ 12 Fondsverwaltung
(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Dem Bundesministerium sind vom Vorstand zum 1. März eines jeden Jahres eines Bilanz über die Beitragseingänge und die Inanspruchnahme des Fonds sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Sollten die bereitzustellenden Mittel im Laufe eines Geschäftsjahres zur Abdeckung der zu tragenden Kosten nicht ausreichen, sind das Bundesministerium und die Bundesländer unverzüglich vom Vorstand über das Erfordernis des Nachschusses zu unterrichten.
§ 13 Inanspruchnahme des Solidarfonds
(1) Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit
- 1.
- es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden,
- 2.
- eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbringungsgesetzes besteht,
- 3.
- ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes nachkommt,
- 4.
- im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zuständige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von Abfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten Abfälle getroffen hat und
- 5.
- die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag an die Anstalt gestellt hat.
(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in Absatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan über die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.
§ 14 Beginn der Inanspruchnahme
Die Anstalt kann vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an in Anspruch genommen werden.
§ 15 Bundesanteil zur Nachschußpflicht
Der Bundesanteil zur Nachschußpflicht der Länder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes beträgt 25 vom Hundert.
§ 16
Die Fondshöhe beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 5 des Abfallverbringungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes 8 Millionen Euro für jeweils drei Jahre.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2516/b7100.htm