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Synopse aller Änderungen des SeeFischG am 29.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2016 durch Artikel 1 des 3. SeeFischGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeFischG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen § 2 Zuständigkeiten des Bundes § 3 Fangerlaubnisse § 4 Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen § 5 Überwachung der Fischerei auf See § 6 Fischereiüberwachungszentrum § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem § 8 Unionsinspektoren § 9 Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen § 10 Datenbanken und Validierungssystem § 11 Datenaustausch § 12 Internetseite § 13 Punktesystem für schwere Verstöße § 14 Nationale Verstoßdatei | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei § 14b Elektronische Antragstellung |
§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Eingriffsbefugnisse § 17 Verbote § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Strafvorschriften § 20 Außenvertretung § 21 Regelungsbefugnisse der Länder § 22 Verkündung von Rechtsverordnungen | |
§ 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen | |
§ 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1 | |
§ 2 Zuständigkeiten des Bundes | |
(1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage aufgeführten Aufgaben zuständig. (2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kontrolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu koordinieren und im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zusammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten. (3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbesondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse der Europäischen Union und der Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft, bleiben unberührt. | |
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Seefischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basislinie entfernt ist, bestimmt. | (4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Seefischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich ist. 2 Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basislinie entfernt ist, bestimmt. |
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bundesanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bundesanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe steht. | |
(6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung von fischereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, beteiligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Naturschutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist. | (6) 1 Bei Festlegung von Art und Umfang der Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung von fischereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, beteiligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Naturschutz. 2 Die Ergebnisse der Überwachung sind dem Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist. (7) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. 3 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. 4 Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. 5 Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt. |
§ 3 Fangerlaubnisse | |
(1) 1 Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). 2 Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. 3 Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist, | |
2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder | 2. eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder |
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird. 4 Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. 5 Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden, 1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde, 2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs, 3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird. | |
6 Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind. | 6 Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. 7 Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind. |
(2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. (3) 1 Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt zuständig. 2 Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. 3 Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden. (4) 1 Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. 2 Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt. | |
(5) Soweit die Bundesanstalt Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz der Bundesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg. | (5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig. |
§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem | |
Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln. | Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen. |
§ 13 Punktesystem für schwere Verstöße | |
(1) 1 Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Vollzuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Absatz 2 bis 8 genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen. 2 Das Punktesystem gilt für 1. den Inhaber einer Fanglizenz und 2. den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der auf Grund eines Befähigungszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen zum Führen von Fischereifahrzeugen befugt ist. | |
3 Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde festgesetzt und dies der Bundesanstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei nach § 14 unverzüglich mitgeteilt. | 3 Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß 1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch die Bundesanstalt, 2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde festgesetzt. 4 Die nach Satz 3 Nummer 2 zuständige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bundesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 errichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen. |
(2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, einschließlich der für einen schweren Verstoß jeweils geltenden Punktzahl, bestimmen sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik. (3) 1 In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen Union dient, die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union Gegenstand der Punktevergabe bei schweren Verstößen in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 ist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt, soweit 1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des Satzes 2 in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet ist und 2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 darstellt. 2 Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahndenden Vorschriften in das System zur Vergabe von Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzuordnen. 3 Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetragen. 4 Bei der Festsetzung der Punkte ist die zuständige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. (4) 1 Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs 1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von zwei Monaten, 2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten, 3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten, 4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr als unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. 3 Der Kapitän hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. 4 Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist zulässig. 5 Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. 6 Nach dem Ablauf der sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. 7 Anderenfalls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Befähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Monat. (5) 1 Abweichend von Absatz 4 und über das Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übrigen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Erlöschens und der Übergabe des erloschenen Befähigungszeugnisses und des Eintrages in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden. 3 Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. 4 Ein Befähigungszeugnis darf, unbeschadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt werden. 5 Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 6 Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. 7 Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. (6) 1 Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht hat, nach der letzten Entscheidung über die Festsetzung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. 2 Nach Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. 3 Abweichend von Satz 2 werden Punkte, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. (7) 1 Ab einem Punktestand von 16 Punkten weist die Bundesanstalt den Kapitän darauf hin, dass das Ruhen oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie droht. 2 Die Bundesanstalt übermittelt bei einem Punktestand von 18 Punkten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Anordnung des Ruhens oder der Entziehung des Befähigungszeugnisses die für den betroffenen Kapitän vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind. 3 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie speichert die in Satz 2 genannten Daten nur solange, wie es für die Durchführung des Verfahrens der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung des Befähigungszeugnisses erforderlich ist; danach sind die Daten unverzüglich zu löschen. 4 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt der Bundesanstalt Entscheidungen über die Anordnung des Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei unverzüglich mit. 5 Die Bundesanstalt teilt dem Kapitän bei jeder Veränderung des Punktestands den Grund der Veränderung und den aktuellen Gesamtpunktestand mit und stellt ihm auf Antrag einen Auszug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur Verfügung. | |
(8) 1 Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands und über einen Anerkennungsvermerk nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere verfügt, einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 und Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungszeugnisses der Anerkennungsvermerk nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere tritt. 2 Begeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands führt, bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Verstoßdatei | (8) 1 Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands und über einen Anerkennungsvermerk nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere verfügt, einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 und Satz 3 und 4 sowie die Absätze 3 bis 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungszeugnisses der Anerkennungsvermerk nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere tritt. 2 Begeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands führt, bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Verstoßdatei |
1. zur Verwendung im Punktesystem für schwere Verstöße des Flaggenmitgliedstaats auch an die jeweils für die Vergabe von Punkten zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats oder 2. zu Sanktionszwecken auch an die jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen zuständige Behörde des Drittlands, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, und setzt den Kapitän von der Übermittlung der Daten nach Nummer 1 oder 2 unverzüglich in Kenntnis. (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Punkten, die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 sowie gegen die Anordnung des Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine aufschiebende Wirkung. | |
§ 14 Nationale Verstoßdatei | |
(1) 1 Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. 2 In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße 1. von deutschen Staatsangehörigen begangen worden sind, 2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen oder 3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone begangen worden sind. | |
3 Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. 4 Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht. 5 Eine Eintragung in Zusammenhang mit einer Straftat wird abweichend von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. (2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern: | 3 Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. 4 Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. 5 Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 nutzen. (2) Soweit das Löschen der in der Verstoßdatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung 1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ablauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr, 2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht. (3) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern: |
1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Adresse, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, 4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union: Name des Staates, Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, ausstellende Behörde, 5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, Datum der Erteilung, 6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, 7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregisternummer (CFR-Nummer) und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen worden ist, 8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, Behörde, 9. Angaben über die Festsetzung von Punkten nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Punkte, Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung über die Punkte, Behörde, 10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, aktuelle Gesamtzahl der Punkte, 11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung und 12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung. | |
§ 14a (neu) | § 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei |
(1) 1 Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie betreffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. 2 Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. 3 Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (2) 1 Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die nach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen. 2 Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers gestellt werden. 3 Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. 4 Der Antragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. (3) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen oder seinen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist nicht zulässig. (4) 1 Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittelbar zu übersenden. 2 Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. 3 Der Antragsteller kann verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. 4 Der Antragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 5 Die benannte Behörde darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. 6 Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzuleiten oder, soweit der Antragsteller dem widerspricht, von der benannten Behörde zu vernichten. (5) 1 Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. 2 Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger veröffentlichen und Vordrucke - auch im Internet zum Herunterladen - bereithalten; soweit für den Antrag ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereitgehalten ist, sind diese zu verwenden. | |
§ 14b (neu) | § 14b Elektronische Antragstellung |
(1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden. (2) 1 Der Nachweis der Identität ist mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. 2 Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden: 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und 2. die Staatsangehörigkeit. 3 Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. 4 Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. (3) 1 Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. 2 Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. (4) 1 Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. 2 Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | |
§ 16 Eingriffsbefugnisse | |
(1) 1 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können, soweit sie dieses Gesetz an Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmitgliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinhabern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen, fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. 2 Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. 3 Die Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 genannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu dulden. | (1) 1 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können, soweit sie die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmitgliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinhabern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen, fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. 2 Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. 3 Die Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 genannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu dulden. 4 Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Anerkennungsvermerke, auch soweit die Unterlagen von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind. |
(2) 1 Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. 2 Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (3) 1 Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. 2 Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. 3 Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen. (4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überprüfung anzuhalten. (5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4 erlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. | |
§ 18 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder des Moratoriums befischt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die Seefischerei ausübt, 4. einer Rechtsverordnung nach a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10, Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buchstabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13, Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder Buchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Nummer 4 oder Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft, 8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt, 9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt, 10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf a) den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, b) die Überwachung oder c) die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste nach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang umlädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame Fangeinsätze durchführt, ein solches Fischereifahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung versorgt oder an einem solchen Fahrzeug Reparaturarbeiten ausübt, 2. als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die Seefischerei ausübt, das nach Artikel 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) staatenlos ist, 3. mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischereierzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die aus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 stammen, 4. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge von über alles zwölf Metern oder mehr, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und der Name des Fischereifahrzeugs, b) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Absatz 5 jeder angelandeten Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden, c) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder der Anzahl der Tiere, und d) der Anlandehafen angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt, 5. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischereierzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union angelandet worden sind und der Erstverkauf außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine Kopie eines Verkaufsbelegs, in der a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern sowie der Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat, b) der Hafen und das Datum der Anlandung, c) der Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, der Name des Verkäufers, d) der Name des Käufers und dessen Mehrwertsteuernummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer, e) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Absatz 5 jeder angelandeten Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden, f) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder der Anzahl der Tiere, | |
g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3) geändert worden ist, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische, | g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische, |
h) Ort und Datum des Verkaufs und i) der Preis angegeben werden, oder ein gleichwertiges Dokument, das dieselben Angaben enthält, an die Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt, 6. eine Manipulation an einer Maschine eines Fischereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dauerleistung über die im Maschinenzertifikat nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene höchste Dauerleistung zu steigern, oder 7. als Kapitän lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Nummer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buchstabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. | |
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können. | (6) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen. |
(7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. | |
§ 22a (neu) | § 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
§ 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden. | |
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1 | |
lfd. Nr. | Aufgabe 1 | Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres | |
1a | Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen. | |
2 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 3 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er- lassen worden sind 4 | Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An- gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands, b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern 5 | Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um- ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge 6 | Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter- leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und Drittlandfahrzeugen, b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands 7 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische- reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe- schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b 8 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 9 | Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel- ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut- toraumzahl bis zu 500 10 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen 11 | Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder nicht vollständig übermitteln 12 | Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 13 | Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone 14 | Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland 15 | Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse, die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind, a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands, b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern 16 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen aller Fischereifahrzeuge 17 | Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des Fischereiaufwands 18 | Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen 19 | Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14 20 | Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind, unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines 'anerkannten Wirtschaftsbeteiligten' nach den in den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten | |
21 | Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durch- führung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung die- ser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs- und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 bestimmt ist | 21 | Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen durchgeführt werden. |
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