Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Kapitel 3 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des Kasernenbereichs und des Standortes
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern gebildet.
(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung.
(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für die vom Standortältesten einzuberufende Versammlung nach Absatz 3.
(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandanten oder dem Standortältesten.
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.
(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
§ 33 Sprecher
(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung. Er führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten.
(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des Verbandes, der Kasernenkommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt ist.
§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
(5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personalrates an den Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrates.
Abschnitt 2 Gesamtvertrauenspersonenausschuß
§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luftwaffe, der Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Zentralen Militärischen Bereichs (Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen vertreten sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltage im Amt befinden.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mitglieder bilden eine Gruppe.
(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 7 und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft.
§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 und beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich um höchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
- 1.
- mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
- 2.
- durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß die Erklärung schriftlich gegenüber dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist,
- 3.
- bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
- 4.
- durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 5.
- durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
- 1.
- die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
- 2.
- der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- 3.
- die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.
§ 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.
(2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß eine Einigung nicht zustande, können diese dem Schlichtungsausschuß vorgelegt werden, der eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung ausspricht, das sodann endgültig entscheidet.
(3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, der einvernehmlich berufen wird.
§ 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Das Bundesministerium der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten lassen.
§ 39 Nachrücken
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner Mitgliedschaft mit.
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem Bundesministerium der Verteidigung unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.
(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 40 Geschäftsführung
(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stellvertreter. Die Mitglieder aus den jeweiligen Organisationsbereichen wählen je einen Bereichssprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der Mitglieder beschließt.
§ 41 Einberufung von Sitzungen
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regelmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der Sprecher legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses fest. Die Sitzungen finden regelmäßig während der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind dem Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig bekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.
§ 42 Nichtöffentlichkeit
Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils ein Beauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
§ 43 Beschlußfassung
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten der Organisationsbereiche wirken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
§ 44 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm beauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und dieser beizufügen.
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt das Bundesministerium der Verteidigung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind vom Bundesministerium der Verteidigung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden.
§ 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des VS-Ausschusses werden aus der Mitte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
§ 47 Anfechtung der Wahl
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richter nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung gehören jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften dem Senat an, die aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2905/b8091.htm