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Artikel 4 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften

I. Auflösung der Rechtsvorgänger Vermögensübergang

§ 1



Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.


§ 2



(1) Das Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maßgabe über, daß das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Rentenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Rentenversicherung und das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Krankenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.


§ 3



(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.

(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben bestehen.


§ 4



Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.


§ 5



Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.


§ 6



(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundesknappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Bundesknappschaft zu stellen. Der Antrag muß vom Vorsitzenden des Vorstands und von einem Mitglied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesknappschaft gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts".

(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.


§ 7



(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreits.

(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.


§ 8



Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den übrigen Vermögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.


§ 9



(1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(2) Mit dem Tag der Auflösung gehen ihre Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.


II. Übernahme der Angestellten und Arbeiter sowie der Versorgungslast

§ 10



Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.




§ 11



(aufgehoben)




§ 12



Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte zugelassen werden können, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis geleistete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfungen als Laufbahnprüfungen ablegen.


§ 13



(aufgehoben)




§ 14



Die Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig Angestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, sowie deren Versorgung bestimmen sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienstordnung. Entsprechendes gilt für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen.


§ 15



Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften sowie der Hinterbliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Versorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend.


§ 16



(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber

1.
der Reichsknappschaft,

2.
der Zentralbruderlade in Prag,

3.
der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,

4.
der Bruderlade Jugoslawien,

5.
der Bruderlade Rumänien,

6.
der Bruderlade Ungarn,

7.
dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau

(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.

(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und

1.
ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder

2.
vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,

sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.




III. Überleitungsvorschriften

§ 17



(1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Organe gilt folgende Übergangsregelung:

a)
Die Vertreterversammlung der Bundesknappschaft ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht aus 60 Mitgliedern, davon entfallen

auf die Vertreter der versicherten Arbeiter 32 Mitglieder

auf die Vertreter der versicherten Angestellten 8 Mitglieder

auf die Vertreter der Arbeitgeber 20 Mitglieder.

Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen wählen je für sich getrennt die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlagslisten.

b)
Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern.

c)
Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich der Sektion haben. Die Vertreterversammlung der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.

Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend.

(2) Die Organe der Bundesknappschaft sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands der Bundesknappschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.


§ 18



Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes wahr.


§ 19



Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschriften der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft Änderungen der in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erforderlich, so sind diese von den bisherigen Organen der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt.


§ 20



Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haushaltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die für die Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.


§ 21



(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Personalräte der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 2 im Amt.

(2) Bis zur Wahl einer Stufenvertretung nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), die bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet sein muß, wird ein Hauptpersonalrat wie folgt gebildet:

a)
Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes.

b)
Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrats richtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der Beschäftigten der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke der Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige Träger der Knappschaftsversicherung und die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften mit mindestens einem Mitglied zu berücksichtigen.

c)
Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrats und eine entsprechende Anzahl von persönlichen Stellvertretern werden durch Beschluß der Personalräte aller Dienststellen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung einschließlich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter anteilmäßig vertreten sein.


§ 22



Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.


§ 23



(aufgehoben)


§ 24



Artikel 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anzuwenden, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Soweit sich hierdurch für sie oder ihre Hinterbliebenen eine höhere Versorgung ergibt, sind die höheren Versorgungsbezüge vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu zahlen.


§ 25



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 26



(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft.