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§ 9 - Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Lebensarbeitszeitkonten
(1) 1Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. 2Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
- 1.
- auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit,
- 2.
- die Differenz zwischen der verminderten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist.
(2) 1Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. 2In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. 3§ 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. 4Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. 5Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. 2Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG V. v. 7. Dezember 2015 BGBl. I S. 2204 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 9 PostAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 2 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG vom 07.12.2015 BGBl. I S. 2204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PostAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PostAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
§ 1 PostBATZV Bewilligung von Altersteilzeit (vom 15.12.2020)
... (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto ( § 9 der Post-Arbeitszeitverordnung ) muss 1. bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen und ...
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