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Abschnitt 5 - Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2241), außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
Teileart | Anzahl der Muster Bemerkungen | Unterlagen |
1. Heizungen (§ 35c StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. | Je vierfach 1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 3 bar - bei Wärmetauschern mit 2 bar - geprüft worden ist, 2. eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärme- tauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüf- druck unterzogen werden, 3. ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttem- peraturen ausreichend beständig ist, 4. eine ausführliche und leicht ver- ständliche Bedienungsanweisung und - im Falle der Nachrüstung - Einbauanleitung. |
2. Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 40 Abs. 1 StVZO) | ||
2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben) | 18 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm, 12 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 12 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben) | 35 plane Scheiben 300 mm x 300 mm, 15 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm, 15 plane Scheiben 800 mm x 800 mm, 15 zylindrisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 15 sphärisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.3 Normales Verbund-Sicherheits- glas (Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 12 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 20 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit feinju- stierten Kanten, 6 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 6 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.4 Normales Verbund-Sicherheits- glas (andere als Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 20 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit feinju- stierten Kanten, 6 zylindrisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 6 sphärisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher- heitsglas (Windschutzscheiben) | 60 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 12 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 30 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit fein- justierten Kanten, 20 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 20 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.6 Glasähnliche Stoffe (harte Kunststoffe) | Je nach Anwendungsfall 6 plane Proben 570 mm x 1170 mm, 40 plane Proben 300 mm x 300 mm, 1 plane Probe 25 mm x 300 mm, 5 plane Proben 100 mm x 356 mm, 16 plane Proben 25 mm x 180 mm, 3 plane Proben 40 mm x 130 mm, 4 plane Proben 100 mm x 100 mm oder 46 Fertigteile und folgende gleich- artig gefertigte Proben 1 plane Probe 25 mm x 300 mm, 5 plane Proben 100 mm x 356 mm, 16 plane Proben 25 mm x 180 mm, 3 plane Proben 40 mm x 130 mm, 4 plane Proben 100 mm x 100 mm. | |
2.7 Glasähnliche Stoffe (weiche Kunststoffe) | 30 plane Proben 300 mm x 300 mm, 5 plane Proben 1.000 mm x 500 mm. | |
2.8 Doppelscheiben (aus bauartgenehmigten Einzel- scheiben) | Für jede Dicke und Sicherheits- glasart sowie für jede Kombina- tion und Verbindungsart sind je 10 Scheiben zur Prüfung vorzu- legen. | |
2.9 Folien | 5 Proben 356 mm x 100 mm, 6 Proben 300 mm x 300 mm, 10 Proben 1170 mm x 570 mm, 6 Proben 1200 mm x 600 mm. | |
3. Auflaufbremsen, ausgenommen Übertragungseinrichtungen (§ 41 Abs. 10 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über das Anhänger-Gesamt- gewicht, für das die Bremse zugelas- sen werden soll, ferner folgende Unter- lagen in dreifacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage für jeden Typ und jede Größe, Angabe der vor- gesehenen Höchstgeschwindig- keit (Betriebsvorschrift), 2. entsprechend dem beantragten Genehmigungsumfang, 2.1 maßstäbliche Zeichnungen der Auflaufeinrichtung, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Ab- messungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe der statischen Stützlast, des vorgesehenen Auf- laufwegs und der Wegüberset- zung, 2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der Radbremsen, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmes- sungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe des vorgesehenen Reifenhalbmessers. |
4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtun- gen miteinander verbunden werden sollen, sowie Angabe des D-Wertes und ggf. des zulässigen Gesamtge- wichts des Starrdeichselanhängers, bzw. des V-Wertes, der statischen Stütz- bzw. Sattellast und der vorge- sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be- triebsvorschrift), ferner folgende Unter- lagen in dreifacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung, 2. maßstäbliche Zusammenstellungs- zeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Haupt- maßen, Zeichnungen der einzelnen Bauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe, 3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen Bedingungen, wenn für tragende Bauteile der Verbin- dungseinrichtung weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden. |
5. Lichtquellen (§ 49a Abs. 6 § 67 Abs. 10 StVZO und § 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | Zeichnungen in dreifacher Ausferti- gung über die Vorder- und Seiten- ansicht im Maßstab 2 zu 1. | |
5.1 Lichtquellen allgemein | 15 Muster | |
5.2 Lichtquellen für asymmetrisches Abblendlicht | 5 Muster | |
6. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO) Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 und 11 StVZO) | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung einschließlich Schnittdarstellung und Vorderansicht der Abschluß- scheibe. | |
6.1 Scheinwerfer mit Abschluß- scheibe aus Glas | 2 Muster | |
6.2 Scheinwerfer mit Abschluß- scheibe aus Kunststoff | 2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes- amt kann erforderlichenfalls zu- sätzliche Muster anfordern. | |
7. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO) Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO) Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4) Umrißleuchten (§ 51b StVZO) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO) Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO) Fahrtrichtungsanzeiger und Blink- leuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO) Leuchten zur Sicherung hinaus- ragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). |
8. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO) | 10 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). |
9. Warndreiecke sowie Blinkleuch- ten und Warnleuchten zur Siche- rung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO) | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. | |
9.1 Warndreiecke | 3 Muster | |
9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten | 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor- richtungen, die die fortlaufende Messung der an der Lichtquelle (z. B. Glühlampe) liegenden Span- nung während des Betriebs in einfacher Weise sowie die Mes- sung der Batteriespannung bei Geräten mit eigener Spannungs- quelle ermöglichen. | |
9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten mit nicht regenerierbaren Span- nungsquellen | für jedes Muster nach 9.2 zusätz- liche Spannungsquellen der für die Verwendung beabsichtigten Art in der erforderlichen Anzahl (mindestens zwei). | |
10. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV) Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV) | 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung, aus der die Lage der Leuchte(n) zum Kennzeichen eindeutig hervor- geht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein. |
11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr- zeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen le anzuwendenden Vorschrift und über den Antrag beizufügen. | sind nach der von der Prüfstel- den darin enthaltenen Bestimmungen |
12. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. | Folgende Unterlagen in je dreifacher Ausfertigung: 1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein- richtung, aus der die Abmessun- gen aller Einzelteile sowie der gesamten Einrichtung und die Art der Verschlüsse ersichtlich sind und, soweit erforderlich, Beschrei- bung unterschiedlicher Größen, 2. Stückliste aller zur Gleitschutzein- richtung gehörenden Einzelteile mit vollständiger, normgerechter Werkstoffangabe, 3. Beschreibung der Gleitschutzein- richtung, 4. Montageanleitung, 5. Größenbezeichnungen der Reifen, auf die sich der Verwendungsbe- reich erstrecken soll, 6. Fotografien der auf ein Rad mon- tierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Rad- außenseite und die Lauffläche er- kennbar sind. |
13. Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen von Fahrrädern (§ 67 Abs. 7 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann erfor- derlichenfalls zusätzliche Reifen mit aufgebrachten Streifen oder Streifen für die Speichen als Muster anfordern. | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. |
14. Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hublade- bühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO) | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. | |
14.1 Park-Warntafeln | 2 Muster; bei aufgebrachten retro- reflektierenden Folien zusätzlich 9 Muster der Folien, Mindest- größe 40 mm x 100 mm. | |
14.2 Warnmarkierungen für Hublade- bühnen | 9 Muster der aufzubringenden retro- reflektierenden Materialien, Min- destgröße 40 mm x 100 mm. | |
15. Lichtmaschinen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in dreifacher Ausferti- gung. |
16. (aufgehoben) | ||
17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den Antrag beizufügen. | |
18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen. | |
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiede- ner Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa- cher Ausfertigung. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) V. v. 26. Juli 2013 BGBl. I S. 2803 m.W.v. 1. August 2013
Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
Anlage 2 Teil 1 hat 1 frühere Fassung
bisher zugeteilter Kennbuchstabe | Prüfstelle | Teileart, für die die Prüfstellen bisher zuständig waren |
D | Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen 44285 Dortmund | - Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen |
E | TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität Am TÜV 1 30519 Hannover | - Fahrtschreiber |
F | RWTÜV Fahrzeug GmbH Adlerstraße 7 45307 Essen | - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen |
G | Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Universität Stuttgart Postfach 80 11 40 70511 Stuttgart | - Sicherheitsgurte - Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft- fahrzeugen |
K | Lichttechnisches Institut der Universität Karlsruhe Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen Kaiserstraße 12 76128 Karlsruhe | - lichttechnische Einrichtungen |
L | Prüfungskommission für Gleitschutz- einrichtungen beim Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg | - Gleitschutzeinrichtungen |
M | TÜV AUTOMOTIVE GMBH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Bereich München Daimlerstraße 11 85748 Garching | - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen - Auflaufbremsen - Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn |
N | DEKRA Typprüfstelle/Technischer Dienst der DEKRA Automobil AG Bernhardstraße 62 01187 Dresden | - Heizungen - Gleitschutzeinrichtungen - Scheiben aus Sicherheitsglas - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen - Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequen- zen - Einsatzhorn - Sicherheitsgurte - Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft- fahrzeugen - Fahrtschreiber und Kontrollgeräte |
S | Prüfstelle für Fahrzeugteile im Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren Pfaffenwaldring 12 70569 Stuttgart | - Heizungen |
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) V. v. 26. Juli 2013 BGBl. I S. 2803 m.W.v. 1. August 2013
Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
Anlage 2 Teil 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
weiterhin gültiger Kenn- buchstabe, der nicht mehr zugeteilt wird | Prüfstelle | Teileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit |
A | Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug- verkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e. V. | Beiwagen von Krafträdern; |
T | alle anderen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr | Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich ge- nehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein. |
B | Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig | Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseich- direktion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E). |
C | Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug- verkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg | - Heizungen - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen; Übernahme durch DEKRA e. V. |
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1. | Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung |
2. | Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung |
3. | Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen Bremsleuchte der Kategorie „S3" |
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