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Unterabschnitt 2 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 2 Struktur der Anstalt

Unterabschnitt 2 Rundfunkrat

§ 31 Zusammensetzung



(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.

(2) 1Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. 2Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.

(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:

1.
Evangelische Kirche,

2.
Katholische Kirche,

3.
Zentralrat der Juden in Deutschland,

4.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT),

5.
gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,

6.
Deutscher Sportbund,

7.
Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH,

8.
Deutscher Kulturrat,

9.
Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,

10.
Hochschulrektorenkonferenz.

(4) 1Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. 2Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.


§ 32 Aufgaben



(1) 1Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. 2Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. 3Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. 2Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. 3Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. 4Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.

(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle,

2.
Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,

3.
Wahl und Abberufung des Intendanten,

4.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,

5.
Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle,

6.
Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,

7.
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,

8.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates,

9.
Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern,

10.
Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Werbung.

(4) 1Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. 2Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.




§ 33 Sitzungen



(1) 1Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(2) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. 2Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.

(3) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. 2Sie sind auf Wunsch zu hören.

(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.


§ 34 Beschlüsse und Wahlen



(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. 2Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen

1.
der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle,

2.
die Abberufung des Intendanten,

3.
die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,

4.
die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) 1Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 2Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.


§ 35 Ausschüsse



(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen *) Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungsanweisung in Artikel 80 Nr. 2 G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) wurde sinngemäß konsolidiert.