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Unterabschnitt 4 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Unterabschnitt 4 Intendant
§ 40 Wahl und Amtszeit
(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
- 1.
- seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
- 2.
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 3.
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
- 4.
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
- 5.
- Grundrechte nicht verwirkt hat.
§ 41 Vertretung des Intendanten
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
§ 42 Aufgaben
(1) 1Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. 2Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. 3Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 4Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.
(2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.
§ 43 Ausscheiden und Abberufung
(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit.
(2) 1Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. 2Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. 3Beschließt der Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten.
(3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weitergewährt.
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