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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
Abschnitt 2 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Meldungen nach § 10 Abs. 1 des Investmentgesetzes
§ 3 Meldesatz und Übermittlungsfrist
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1 dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Meldesatz zu erstellen. Für Immobilien-Sondervermögen ist abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am Tag der Erstellung ausreichend. Für Spezial-Sondervermögen, die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstellung des Meldesatzes ausreichend ist.
(3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstellung zu übermitteln.
§ 4 Identifikation des Meldepflichtigen und des Sondervermögens; allgemeine Angaben
(1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifikation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):
- 1.
- den Namen des Meldepflichtigen;
- 2.
- die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank Identifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesellschaften die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer.
(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine Angaben enthalten (Tabelle T 1):
- 1.
- den Namen des Sondervermögens;
- 2.
- falls vorhanden, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkennnummer des Sondervermögens;
- 3.
- das Datum des Bewertungstages;
- 4.
- die gesetzliche Art des Sondervermögens nach Tabelle S 11;
- 5.
- die Art des Sondervermögens, nach der sich das Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;
- 6.
- die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche Anlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind;
- 7.
- die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung handelt;
- 8.
- das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe der Währung, in der das Sondervermögen geführt wird;
- 9.
- die Anzahl der Anteile des Sondervermögens.
§ 5 Gliederung der Vermögensaufstellung
(1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist (Tabelle S 21):
- 1.
- Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse;
- 2.
- Wertpapiere, die in einen organisierten Markt einbezogen sind;
- 3.
- Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen;
- 4.
- Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind;
- 5.
- Investmentanteile;
- 6.
- Schuldscheindarlehen;
- 7.
- Derivate;
- 8.
- Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds;
- 9.
- Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren;
- 10.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- 11.
- Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme;
- 12.
- Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;
- 13.
- Verbindlichkeiten aus Wertpapier-Darlehens-Geschäften;
- 14.
- sonstige Verbindlichkeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere Untergruppen zu gliedern.
(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Vermögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern (Tabelle S 22):
- 1.
- Immobilien;
- 2.
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften;
- 3.
- Liquiditätsanlagen;
- 4.
- Wertpapiere;
- 5.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- 6.
- Verbindlichkeiten;
- 7.
- Rückstellungen;
- 8.
- gebundene Mittel des Sondervermögens.
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere Untergruppen zu gliedern.
§ 6 Angaben zu den Vermögensgegenständen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Vermögensgegenstand des Sondervermögens die folgenden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):
- 1.
- eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit der der Vermögensgegenstand innerhalb des zu übermittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird;
- 2.
- die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstandes durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und S 22;
- 3.
- die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch Text;
- 4.
- die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer, soweit eine solche vorhanden ist;
- 5.
- die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegenstände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als Währung in Tausend mitgeteilt wird;
- 6.
- den Bestand der Vermögensgegenstände in absoluten Zahlen;
- 7.
- den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegenstandes unter Angabe der Währung;
- 8.
- den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstände in der Währung des Sondervermögens.
(2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatzangabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine interne Referenznummer angeben.
§ 7 Angaben zur Einhaltung der Anlagegrenzen
Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T 4, S 31 und S 32). Daneben ist die Gesamtauslastung der für das Sondervermögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3).
§ 8 Fehlerhafte Meldungen; Stornierungen
Bei Feststellung eines Fehlers in einer abgegebenen Meldung hat der Meldepflichtige unverzüglich eine Aktualisierung oder Stornierung vorzunehmen. Dabei ist bei inhaltlichen Korrekturen der Daten die gesamte betroffene Vermögensaufstellung unter Angabe der Satzart A (Aktualisierung) in allen Sätzen der Tabellen T 0 bis T 4 zu übermitteln. Bei einer irrtümlich übermittelten Vermögensaufstellung sind die entsprechenden Sätze der Stammdatentabelle (T 0 und T 1) unter Angabe der Satzart S (Stornierung) zu übermitteln. Bei dieser Kennzeichnung gilt die gesamte bereits übermittelte Vermögensaufstellung, die in Bewertungstag und betroffenem Sondervermögen mit der Stornomitteilung übereinstimmt, als nicht abgegeben.
§ 9 Technisches Übermittlungsformat
Die Meldungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im XML-Format zu übermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/327/b802.htm