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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Zweiter Teil - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Zweiter Teil Verfahrensvorschriften

§ 42



Die Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes wird auf Antrag gewährt.


§ 43



War im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens anhängig, so bedarf es keines besonderen Antrags auf Gewährung einer Entschädigung nach diesem Gesetz.


§ 44



Über die Anträge entscheidet die nach Artikel 8 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde.


§ 45



(weggefallen)


§ 46



(1) Der Antrag auf Entschädigung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die Entscheidung zuständigen Behörde zu stellen. Er soll alle für die Entscheidung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.

(2) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen oder geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.


§ 47



(1) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

(2) Wegen eines Schadensfalles, für den nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen war, kann ein Antrag auf Entschädigung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts nur dann gestellt werden, wenn die Antragsfrist nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch nicht abgelaufen war. Auf Schadensfälle, für die im Verwaltungswege ein Ausgleich vorgesehen war, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 43 bestimmt sich die Antragsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften.


§ 48



(1) Die Behörde soll den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen. Sie hat das weitere Verfahren von Amts wegen zu betreiben.

(2) Die Behörde stellt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen an. Sie kann den Antragsteller sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Sie kann die Amts- und Rechtshilfe anderer Behörden und der Gerichte in Anspruch nehmen, insbesondere die Gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.


§ 49



(1) Die Behörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen, wenn er von dem Antrag abweicht.

(2) Der Bescheid ist mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.


§ 50



Die Behörde kann über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden. Sie kann Feststellungs- und Teilbescheide erlassen.


§ 51



Die Behörde kann mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung oder eines Teiles derselben treffen.


§ 52



(1) Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Über die Beschwerde entscheidet die übergeordnete Verwaltungsbehörde.

(2) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(3) Ist der Bescheid von einer Behörde der mittleren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Bescheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 53



(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen, sobald der Bescheid, durch den sie festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden oder eine Vereinbarung rechtswirksam abgeschlossen worden ist.

(2) Wird ein Bescheid oder Teilbescheid wegen der Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten, so soll die Auszahlung des Teiles der Entschädigung angeordnet werden, über den kein Streit besteht.

(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Vorauszahlungen auf künftig fällig werdende wiederkehrende Entschädigungsleistungen sind nicht zulässig.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung nach der Vorschrift des § 10 Satz 1 kann von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die baulichen Änderungen tatsächlich beseitigt werden.


§ 54



Besteht bei der Behörde Ungewißheit darüber, an wen die Entschädigung auszuzahlen ist, so hat sie die Entschädigung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen.


§ 55



(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Antragsteller können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat.

(2) Auslagen, die dem Antragsteller durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist.


§ 56



(1) Ein unanfechtbar gewordener Bescheid kann geändert werden,

1.
wenn ein Beteiligter neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die er ohne sein Verschulden in dem früheren Verfahren nicht beibringen konnte;

2.
wenn der Bescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

(2) Die Änderung erfolgt durch die Behörde, die in dem früheren Verfahren zuletzt sachlich entschieden hat.

(3) Nach Ablauf von drei Jahren, nachdem ein Bescheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Änderung des Bescheides nicht mehr zulässig.


§ 57



(1) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Gewährung künftig fällig werdender wiederkehrender Entschädigungsleistungen maßgebend sind, so ist auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Bescheid oder die Vereinbarung entsprechend zu ändern. Zuständig ist die Behörde, die in dem früheren Verfahren zuletzt sachlich entschieden hat.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn über den Entschädigungsantrag nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften entschieden worden ist. Die Entscheidung ist in diesem Fall von der nach § 44 zuständigen Behörde zu treffen.


§ 58



(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht endgültig festgesetzte Entschädigung eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags anzuordnen.

(2) Wird ein Bescheid, auf Grund dessen eine Entschädigung gezahlt worden ist, berichtigt oder geändert und ist dadurch eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des Teiles der Entschädigung anzuordnen, zu dessen Rückzahlung der Zahlungsempfänger verpflichtet ist.

(3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 49, 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157).


§ 59



(1) War der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert, so kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats seit dem Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Behörde zu stellen, die in der Sache zu entscheiden hat.

(2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden, so kann dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eines Antrags auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht.