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Erster Abschnitt - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird;

2.
Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern;

3.
Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Union, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind;

4.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements;

5.
Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Union einschließlich des Inlandes;

6.
Durchfuhr:

a)
Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland oder

b)
innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind

mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland;

7.
Internationaler Standard: Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist;

8.
Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung,

9.
Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind.

Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden.




§ 1a Anzeigepflichten



(1) 1Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,

1.
der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist,

2.
der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,

3.
der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder

4.
für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,

ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial.

(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.

(3) Zusätzlich zu Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch eine sonstige Person, die Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens des Feuerbakteriums (Schadorganismus: Xylella fastidiosa (Wells et al.) erhält, verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) 1Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1.
die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 vom 12. Mai 2016 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77) geändert worden ist, aufgeführt sind und

2.
die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, das nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes von der zuständigen Behörde festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (abgegrenztes Gebiet) angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

erhält oder abgibt, ist verpflichtet, dies nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2In der Anzeige sind Angaben über Ursprung und Bestimmungsort, Absender oder im Falle der Abgabe über den Empfänger der Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen.




§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen



1Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. 2Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.




§ 1c Durchführung von Untersuchungen



Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.




§ 1d Leitlinien



Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.