(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
- 1.
- Persönliche Merkmale,
- 2.
- Art und Höhe der Bedarfe,
- 3.
- Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
(1) Erhebungsmerkmale nach
§ 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1.
- Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
- Versorgungsbezüge,
- 5.
- Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
- Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
- Vermögenseinkünfte,
- 8.
- Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
- 9.
- Erwerbseinkommen,
- 10.
- übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
- öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
- Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 13.
- sonstige Einkünfte.
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach §
128a sind
- 1.
- Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
- 2.
- die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
- 3.
- Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die Bundesstatistik nach
§ 128a wird quartalsweise durchgeführt.
(2) Die Merkmale nach den
§§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach
§ 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach
§ 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach
§ 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3)
1Die Merkmale nach
§ 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach
§ 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.
2Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach
§ 128b Nummer 6 zu erheben.
(1)
1Für die Bundesstatistik nach §
128a besteht Auskunftspflicht.
2Die Auskunftserteilung für die Angaben nach §
128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach §
128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik nach
§ 128a, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3)
1Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leistungsberechtigten umfasst.
2Die zu übermittelnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers ausschließlich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt werden.
3Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach
§ 128b Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach
§ 128e dürfen nicht übermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben werden vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro gerundet.
(4)
1Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach
§ 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren.
2Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten.
3Die nach Absatz 3 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden, für die sie übermittelt wurden.
4Eine Weitergabe von Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht zulässig.
5Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
(5) 1Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für die jeweiligen Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält diese Tabellen ebenfalls. 3Die statistischen Ämter der Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweiligen Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.