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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2011 aufgehoben
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Abschnitt 6 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften
§ 20 Zuständigkeiten
§ 20 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
- 1.
- diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein ausreichendes Anfangskapital hat und
- 3.
- eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
§ 21 Überwachung
§ 21 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten
- 1.
- den Zutritt zu den Grundstücken und
- 2.
- die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3.
- die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.
(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
(3) Auslagen werden nicht erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes G. v. 16. Juli 2009 BGBl. I S. 1954 m.W.v. 22. Juli 2009
§ 23 Elektronische Kommunikation
Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.
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- *)
- Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 G. v. 7. August 2007 BGBl. I S. 1788 m.W.v. 11. August 2007
§ 24 Anlagenfonds
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen, deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag die Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein Treuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten gewährleistet, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht widerspricht. Anlagenfonds können in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode gebildet werden.
(2) Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der Berechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an den Treuhänder ausgegeben. Dieser hat gemäß § 6 Abs. 1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfassten Tätigkeiten entspricht. Dem Treuhänder ist die Übertragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat. Die Sanktionen nach § 18 werden gegen den Treuhänder verhängt; kommt der Treuhänder seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei der Regelung des § 18.
(3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds sind bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen Zuteilungsperiode bei der zuständigen Behörde zu stellen.
§ 25 Einheitliche Anlage
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IXb, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 G. v. 7. August 2007 BGBl. I S. 1788 m.W.v. 11. August 2007
§ 26 Übergangsregelung
(1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Nummern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch nach § 9.
(2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.
(3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.
(4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 G. v. 7. August 2007 BGBl. I S. 1788 m.W.v. 11. August 2007
§ 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung von Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emissionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 umfasst sind.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- bestimmen, dass Emissionen von Anlagen oder Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,
- 2.
- bestimmen, dass die zurückgelegten Flugstrecken und die transportierte Last von Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,
- 3.
- Anforderungen an die Ermittlung und Berichterstattung festlegen,
- 4.
- die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Berichterstattung festlegen sowie
- 5.
- das Verfahren für die Ermittlung und Berichterstattung regeln.
(3) Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbetreibern nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind; die Liste wird in der jeweils geltenden Fassung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für Luftfahrzeugbetreiber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen. Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch den Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der Liste nach Satz 1 erstreckt werden.
(4) Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrstätigkeiten nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung beziehen, sind die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1) - Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG -in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung vorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und Berichterstattung über die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorsieht. Die zuständige Behörde hat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Soweit der Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht entspricht, kann die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungsplan innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.
(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen des Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach seinem Überwachungsplan und der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde berichten.
(6) Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 9 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 11. August 2010 BGBl. I S. 1163 m.W.v. 18. August 2010
Anhang 1
Tätigkeiten | Treibhausgas | |
Energieumwandlung und -umformung | ||
I | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | CO2 |
II | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate | CO2 |
III | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 |
IV | Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 |
V | Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 |
VI | Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien | CO2 |
VII | Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) | CO2 |
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung | ||
VIII | Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen | CO2 |
IX | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben | CO2 |
IXa | Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbeitungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2 |
IXb | Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätigkeit nach Nummer IXa | CO2 |
Mineralverarbeitende Industrie | ||
X | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen | CO2 |
XI | Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag | CO2 |
XII | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 |
XIIa | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 |
XIII | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m³ oder mehr beträgt. | CO2 |
Sonstige Industriezweige | ||
XIV | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | CO2 |
XV | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 |
XVI | Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von 50 000 Tonnen oder mehr je Jahr | CO2 |
XVII | Anlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2 |
XVIII | Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2 |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 G. v. 7. August 2007 BGBl. I S. 1788 m.W.v. 11. August 2007
Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
Teil I Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen
- 1.
- Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
- 2.
- Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
- 3.
- Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten Emissionen nach § 5 verwendet werden.
- 4.
- Die CO2 -Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2 -relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
- 1.
- Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.
- 2.
- Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 G. v. 7. August 2007 BGBl. I S. 1788 m.W.v. 11. August 2007
Anhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
- A.
- Allgemeine Grundsätze
- 1.
- Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung.
- 2.
- Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen.
- a)
- die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
- b)
- Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
- c)
- die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
- d)
- bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.
- 3.
- Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
- a)
- die übermittelten Daten zuverlässig sind,
- b)
- die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
- c)
- die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
- 4.
- Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen.
- 5.
- Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
- B.
- Methodik
- 6.
- Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
- 7.
- Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
- 8.
- Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
- 9.
- Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
- 10.
- Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
- C.
- Bericht
- 11.
- Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Anhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2
Anhang 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ein Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
- a)
- den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
- b)
- den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
- c)
- dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
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