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Zu - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 5 des Gesetzes

§ 3 Herstellungsbetrieb



(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Lagern und Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier und die zum Herstellen und Behandeln bestimmten Stoffe, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,

2.
einzelne Räume und Flächen in demselben Bundesland oder im Umkreis bis zu 50 km als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.


§ 4 Antrag auf Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

2.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes;

3.
eine Betriebserklärung mit:

a)
Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

b)
Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraussetzungsverfahren bezogenen Biersorten nach Steuerklassen zusammengefaßt (Sortimentsliste),

c)
Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezogen werden soll;

4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offenzulegen.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Angaben zu machen.


§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis



Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen.




§ 6 Änderung von Verhältnissen



Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf.




§ 8 Lagerung



Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.


§ 9 Untergang, Vernichtung



(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, hat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen.

(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.


§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnungen für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst zulassen.


§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalenderjahr die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Bier festzustellen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats die Soll- und Istbestände sowie das Ergebnis nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger können an der Aufnahme der Bestände teilnehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die Bestände im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.

(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.


§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb



Wird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbetrieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebsräume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Ausschankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.