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Fünfter Abschnitt - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)


Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

A. Grundkenntnisse 200 Stunden


1.
Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie

2.
Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen

2.1
Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren

2.2
Psychosomatische Krankheitslehre

2.3
Psychiatrische Krankheitslehre

3.
Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung

4.
Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen

5.
Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen

6.
Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen

7.
Prävention und Rehabilitation

8.
Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten

9.
Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren

10.
Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen

11.
Berufsethik und Berufsrecht,

medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,

Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,

Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen

12.
Geschichte der Psychotherapie

B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden


1.
Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,

Indikationsstellung und Prognose,

Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung

2.
Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,

Einleitung und Beendigung der Behandlung

3.
Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung

4.
Krisenintervention

5.
Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie

6.
Therapiemotivation des Patienten,

Entscheidungsprozesse des Therapeuten,

Therapeuten-Patienten-Beziehung im Psychotherapieprozeß

7.
Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen

8.
Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen


Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3757)


Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3759)


Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes



Erlaubnisurkunde (BGBl. 2016 I S. 894)





Anlage 4 (zu § 21) Approbationsurkunde


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3760)


Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3023)





Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 3024)





Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3024)





Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes *)



Muster Erlaubnis (BGBl. 2013 I S. 3025)



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*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

5.
In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4" jeweils durch die Angabe „§ 4 Absatz 1" ersetzt.