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2. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll in der Regel nicht mehr als 8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Herstellung eines Fenster-Fenstertür-Elements mit Brüstung;

2.
Anfertigung einer geschlossenen Glasvitrine von 0,75 cbm Mindestinhalt mit Glasverbindungen auf Gehrung und Stoß, Sockelteil, Zwischenböden und mindestens einem beweglichen, abschließbaren Teil;

3.
Herstellung einer Ganzglaskonstruktion mit beweglichen und feststehenden Teilen, eingespanntem Oberlicht, Umrahmung und Beschlägen;

4.
Anfertigung einer Blei-, Messing- oder einer anderen zusammengefügten Kunstverglasung von 0,75 qm Mindestgröße in kleiner, freier Einteilung und in Schablonentechnik mit Malerei oder Überfangätzung;

5.
Gestaltung einer Glasfläche von mindestens 2 qm Inhalt in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in Tönen, Tiefen und Strukturen sowie Strahlen oder Schleifen.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer Werkstatt oder am Objekt anzufertigen.

(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werkzeichnung im Maßstab 1:1, die Ansichtszeichnung im Maßstab 1:10, die Materialliste und die detaillierte Vorkalkulation vorzulegen.

(4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
das Angebotsschreiben,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die detaillierte Nachkalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Fensterteils mit Beschlageinbau;

2.
Einsetzen, Abdichten und Versiegeln von Mehrscheiben-Isolierglas in einen Fensterflügel;

3.
Ausführen einer Reparaturverglasung von mindestens 6 qm Scheibenfläche und Ausbau der Bruchstücke;

4.
Schneiden von Innenbögen, Spitzwinkeln, Ausschnitten und Ausklinkungen, Glasbohren sowie Bearbeiten der Kanten und Flächen;

5.
Einbauen einer Tür aus Einscheiben-Sicherheitsglas, Setzen des Schließers und Anbringen der Beschläge;

6.
Anfertigen eines Glassturzteils durch Verbinden auf Gehrung und Stoß;

7.
Anfertigen eines Teilstücks einer zusammengefügten Kunstverglasung in Schablonenarbeit;

8.
Gestalten einer Fläche aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Schleifen, Gravieren, Ätzen oder Strahlen;

9.
Herstellen eines Glasstahlbetonfeldteils;

10.
Anfertigen und Verglasen eines Bilderrahmens und Schneiden eines Passepartouts.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:

a)
Ermittlung von Glasdicken und Berechnung von Rahmenprofilen und -konstruktionen,

b)
Ermittlung der Wärmedurchgangs- und Schalldämmwerte für Glas, Fenster und leichte Bauwände,

c)
Mengen- und Maßermittlung von Materialien,

d)
Entwurfs- und Werkzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Grund- und Fachregeln des Glaser-Handwerks,

b)
Bauchemie, Bauphysik und Baustatik,

c)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

d)
einschlägige DIN-Normen und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

3.
Stilkunde und Gestaltung;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Halb- und Fertigfabrikate,

b)
Güteprüfung;

5.
Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht mehr als 10 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6 Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Prüfungsfächer.