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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Zweiter Abschnitt Seefahrtbuch
§ 2 Form des Seefahrtbuches
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Seefahrtbücher werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
§ 3 Verbot der Ausstellung eines Seefahrtbuches
Für Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Vollzeitschulpflicht unterliegen, darf ein Seefahrtbuch nicht ausgestellt werden.
§ 4 Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Ausstellung des Seefahrtbuches hat der Antragsteller vorzulegen
- 1.
- den Nachweis, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; Antragsteller, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, haben vorzulegen:
- a)
- einen gültigen Paß des Heimatstaates oder einen gültigen Paßersatz oder einen gültigen deutschen Fremdenpaß und
- b)
- einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,
- 2.
- einen Heuerschein oder eine schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes oder einen sonst geeigneten Nachweis für die Absicht, eine Tätigkeit auf einem Kauffahrteischiff unter der Bundesflagge auszuüben.
(2) Ein Seefahrtbuch darf Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ausgestellt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, welche die Versagung eines Reisepasses rechtfertigen.
(3) Minderjährige Antragsteller haben dem Seemannsamt ferner die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Der Nachweis ist gegeben, wenn ein gültiger Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.
§ 5 Geltungsdauer des Seefahrtbuches
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Seefahrtbuch wird vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Angabe einer Geltungsdauer ausgestellt.
(2) Bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ist die Geltungsdauer des Seefahrtbuches nach der voraussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauffahrteischiffen unter der Bundesflagge zu bemessen; sie kann verlängert werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere Geltungsdauer haben als die Ausweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Staaten, die in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 960), nicht aufgeführt sind.
§ 6 Bescheinigung früherer Fahrt- und Beschäftigungszeiten
Wird nach § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes ein neues Seefahrtbuch wegen Verlustes des alten ausgestellt, so hat das Seemannsamt auf Antrag nachgewiesene frühere Fahrt- oder Beschäftigungszeiten und bisherige Rang- und Dienstverhältnisse in dem neuen Seefahrtbuch zu bescheinigen.
§ 7 Schließung des Seefahrtbuches
(1) Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungültig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen.
(2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch auszustellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3948/b10564.htm