Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Dritter Abschnitt - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
| |

Dritter Abschnitt Musterung und Musterrolle

§ 8 Form der Musterrolle



Musterrollen werden nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.


§ 9 Ausstellung der Musterrolle



Bei der Ausstellung der Musterrolle sind dem Seemannsamt vorzulegen

1.
der Nachweis über das Recht zum Führen der Bundesflagge,

2.
der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), aufgeführt sind,

3.
der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft.


§ 10 Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle



Bei der Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle hat der Kapitän das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.


§ 11 Anmusterung



(1) Bei einer Anmusterung sind vorzulegen

1.
die Musterrolle des Schiffes,

2.
der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes,

3.
das Seefahrtbuch der anzumusternden Person,

4.
bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis, bei Schiffsleuten, soweit es für die auszuübende Tätigkeit vorgeschrieben ist, der Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung und die Ableistung von Fahrtzeiten.

(2) Die nachträgliche Anmusterung nach § 15 Abs. 2 des Seemannsgesetzes ist erst vorzunehmen, wenn die Gründe für das Unterlassen der rechtzeitigen Musterung in das Schiffstagebuch eingetragen sind.

(3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht vorgelegt werden, so kann die Anmusterung in einer Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der Anlage 3 bescheinigt werden. Der Kapitän hat die Beilage unverzüglich der Musterrolle beizufügen.


§ 12 Ummusterung



Bei einer Ummusterung ist die Berechtigung der Änderung der Dienststellung des Besatzungsmitgliedes nachzuweisen. Im übrigen sind die in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen.


§ 13 Generalmusterung



Bei einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend anzuwenden.