Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

I. - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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I. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stellen

I. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Prämie) und einer Kontingentierungsregelung (Mengenregelung) für die Kartoffelstärkeerzeugung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2 Zuständige Stellen


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat, zuständig.

(2) Zuständig für die der Festsetzung der Unterkontingente zugrunde liegenden Prüfungen und die Festsetzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr und bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie für die Erhebung des Betrages für nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Frist ausgeführten Übermengen ist die Bundesfinanzverwaltung.



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