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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Dritter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.
§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
(1) 1Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
- 1.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
- 2.
- die Fahrlehrerausbildungsstätte einen verantwortlichen Leiter hat, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, daß die Pflichten des § 26 erfüllt werden,
- 3.
- der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
- 4.
- der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
- 5.
- ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.
Text in der Fassung des Artikels 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben. Er hat dem Antrag beizufügen:
- 1.
- Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
- 2.
- ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
- 3.
- einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
- 4.
- eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- 5.
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- 6.
- den Ausbildungsplan.
(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
(1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aushändigung oder Zustellung der Anerkennungsurkunde erteilt.
(2) Die Urkunde muß den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen bestehen.
(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). 2Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muß so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, daß das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muß entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Abschluß des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
- die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
- 3.
- Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
- 4.
- Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 5.
- bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte:
die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
§ 28 Aufzeichnungen
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,
- 2.
- Klasse der erstrebten Fahrlehrerlaubnis,
- 3.
- Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
- 4.
- Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.
(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
§ 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 23 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der verantwortliche Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.
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