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Erster Unterabschnitt - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Dritter Abschnitt Die Ärztliche Prüfung
Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 22 Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
- I.
- Physik für Mediziner und Physiologie,
- II.
- Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
- III.
- Biologie für Mediziner und Anatomie,
- IV.
- Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.
(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft.
(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) 1Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. 3Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 24 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
(1) Die mündlich-praktische Prüfung dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.
(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere
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- die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
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- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie
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- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Die Prüfungskommission soll dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.
§ 26 Zeugnis
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4576/b12285.htm